rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 10.04.2003; Aktenzeichen S 17 AL 160/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2003 - S 17 AL 160/01 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat insgesamt 13 Klagen bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben.
Im vorliegenden Verfahren begehrt er Arbeitslosenhilfe ab dem 27.11.1999 bis 05.11.2000.
Der Kläger bezog bis 19.08.1999 Arbeitslosengeld und im Anschluss hieran Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.170 DM. Vom 08.11.1999 bis 26.11.1999 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als Berater in einem Bewerbungszentrum des Instituts für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen und sozialen Eingliederung e. V. (IMBSE) in N. Am 27.11.1999 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Tätigkeit im Bewerbungszentrum übte er ab 29.11.1999 bis 06.12.1999 lediglich in geringfügigem Umfang von 12 Wochenstunden aus. Vom 06.12. bis 10.12.1999 betrug die Dauer der Tätigkeit dagegen 24 Stunden.
Den Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 27.11.1999 reichte der Kläger erst am 06.11.2000 an die Beklagte zurück. Zwischenzeitlich war der Kläger, der als ordentlicher Student an der D-Universität zu L im Studium der Rechtswissenschaft (38. Semester) eingeschrieben war, zum Sommersemester 2000 exmatrikuliert worden. Am 06.11.2000 gab er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten folgende "wahrheitsgemäße Erklärung" ab: "In der Zeit vom 27.11.999 bis heute habe ich durch Unterkunft und Verpflegung auf Darlehnsbasis von meinen Eltern gelebt, durch die Auszahlung der Entgelte für die vorherige nichtselbständige Tätigkeit durch die Auszahlung der Entgelte für die freiberufliche Tätigkeit (Tätigkeit wurde in 12/99 verrichtet, Auszahlung erfolgte jedoch erst im März 2000), durch kleinere Sach- und Geldgeschenke meiner Tante (im Werte von ca. 300,00 DM über den gesamten Zeitraum), durch Schulden machen, insbesondere bei Verkehrsgesellschaften, Postbank und verschiedenen Lieferanten und durch den Kredit bei Herrn I (s. Anlage Lebensversicherung, deswegen ab Mai 2000 an Herrn I. abgetreten)."
Auf entsprechende Aufforderungen durch die Beklagte reichte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2000 eine von seinen Eltern H L und V L unterschriebene Erklärung folgenden Wortlauts ein: "In der Zeit vom 27. November 1999 bis heute hat unser Sohn H1 L bis auf die Ihnen bereits bekannten Einnahmen und Einkünfte von dritter Seite (Arbeitsentgeltzahlung im Dezember 1999 und Honorarzahlung für Dezember 1999 im März 2000 sowie Kreditaufnahme Mitte 2000) ansonsten ausschließlich durch Naturalunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung sowie nach der von uns unterstützten Einreichung der Antragsunterlagen am 06. November 2000 auch durch ein geringfügiges Taschengeld zum Beispiel für notwendige Busfahrten gelebt. Aus der uns bekannten Lebensweise unseres Sohnes H1 L ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er in dem fraglichen Zeitraum größere Ausgaben getätigt hätte, die auf andere Geldquellen hindeuten könnten.
Den oben angegebenen Naturalunterhalt und auch das Taschengeld haben wir auf Grund unserer eigenen Einkommens- und Gesundheitssituation nur darlehnsweise unserem Sohn H1 L gewährt. Soweit wir auch in der Zukunft Unterhalt einschließlich etwaigem Taschengeld unserem Sohn H1 L gewähren sollten, kann dies deshalb ebenfalls nur auf Darlehnsbasis erfolgen. Wir hoffen, mit dieser Bestätigung dazu beizutragen, dass unser Sohn H1 L die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe schnellstens bewilligt bekommt und damit in die Lage versetzt wird, seinen bereits mehrfach angemahnten Beitrag zu den uns entstandenen Haushaltungskosten an uns zu leisten."
Mit Schreiben vom 18.01.2001 forderte die Beklagte den Kläger unter anderem auf, eine Bescheinigung einer Eltern, in welcher Höhe ihm Geld/Naturalleistungen auf Darlehnsbasis gewährt worden seien, vorzulegen. Trotz weiterer mehrfacher, auch im Rahmen von persönlichen Vorsprachen des Klägers erneuerte Aufforderungen, eine entsprechende ergänzende Erklärung der Eltern bezüglich des gewährten Darlehns vorzulegen, kam der Kläger dem nicht nach.
Mit Bescheid vom 23.01.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 06.11.2000 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.140,00 DM. Hiergegen legte der Kläger am 23.02.2001 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 als unbegründet zurückwies.
Mit Bescheid vom 26.06.2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27.11. bis 05.11.2000 ab. Den hiergegen v...