nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 27.02.2003; Aktenzeichen S 33 AL 231/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als Mosaikleger bei der Firma L in X/Niedersachsen.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger beantragte am 20.08.2002 die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit als Mosaikleger für die Firma L GmbH in X. Arbeitsort sollte die Stadt X sowie der Kreis D/Niedersachsen und Umgebung sein.
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hatte am 27.11.2001 einen Antrag auf Asyl gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über eine befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, welche bis zum 27.02.2003 Geltung hatte. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltete die Auflage, den Aufenthalt auf den Kreis T zu beschränken. Nach dem der Arbeitsvermittlung erteilten Vermittlungsauftrag sollte es sich bei der Stelle als Mosaikleger um eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden in der Woche und einem monatlichen Gehalt von 1.650,- Euro handeln.
Mit Bescheid vom 05.09.2002, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Nach § 284 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) dürfe eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschossen sei. Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Kreis T durch Auflage in der Aufenthaltsgestattung stehe der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung entgegen.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat vorgetragen: Die in der Aufenthaltsgestattung enthaltene räumliche Beschränkung sei jederzeit durch Verwaltungsakt seitens des Ausländeramtes abzuändern, so dass im Falle der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung keine Bedenken bestehen dürften, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, dass er sich an den jeweiligen Einsatzorten und Baustellen aufhalten dürfe. Räumliche Beschränkungen würden seitens der Ausländerämter erst dann aufgehoben, wenn Arbeitsgenehmigungen vorgelegt werden könnten, aufgrund derer eine Arbeitstätigkeit von der Arbeitsverwaltung auch außerhalb des zugewiesenen Bezirks erlaubt werde. Andererseits weigere sich die Beklagte, dem Kläger eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, da er nun einmal einer räumlichen Beschränkung unterliege. Die tägliche Praxis bestätige jedoch, dass Ausnahmen von den räumlichen Beschränkungen zur Durchführung der Arbeitstätigkeiten ohne die geringsten Probleme erteilt würden, wenn die entsprechende Arbeitserlaubnis nachgewiesen werden könne.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als Mosaikleger bei der Firma L, X/D, zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid teile und darauf Bezug nehme. Solange die Entscheidung der Ausländerbehörde, insbesondere über eine ausländerrechtliche Auflage, über die Beschäftigung nicht rechtswirksam beseitigt sei, sei sie für die Beklagte bindend, es sei denn, diese sei offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden.
Gegen diesen ihm am 07.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.04.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass das Asylverfahren inzwischen abgeschossen sei, der Aufenthalt nicht mehr nur auf den Kreis T, sondern auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen beschränkt worden sei. Er halte es für sicher, dass die Ausländerbehörde eine Ausnahme zum Verlassen des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Arbeitsaufnahme erteilen würde, wenn der Kläger im Besitz seiner entsprechenden Arbeitserlaubnis sei.
Zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2004 ist für den Kläger niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht sich durch die in 2. Instanz eingeholten Auskünfte in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Der Senat hat Auskünfte des Ausländeramtes des Kreises T vom 17.09., 25.09. und 22.12.2003...