nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.07.1997; Aktenzeichen S 6 U 188/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen B 2 U 27/01 R)

BSG (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen B 13 RJ 9/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 10.11.1993 Verletztengeld bis zum 01.07.1994 und im Anschluss daran Verletztenrente zusteht.

Der 1926 geborene Kläger war seinerzeit als selbständiger Unternehmensberater bei der Beklagten freiwillig versichert. In Ausübung seiner Tätigkeit befuhr er am Unfalltage die Autobahn von E ... in Richtung D ..., als der linke hintere Reifen seines Reisemobils platzte. Nach seinen Angaben in der Unfallmeldung vom 12.11.1993 musste er das Fahrzeug vorsichtig gegen die Leitplanke setzen. Dabei habe sich in der Endphase ein "Schlag" ergeben, der seinen Oberkörper trotz des angelegten Sicherheitsgurtes kurzfristig habe vor- und zurückschnellen lassen. Gegenüber dem Reifenhersteller machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend und erklärte unter dem 12.11.1993 den Ereignishergang wie folgt: Er habe einen lauten Knall vernommen, das Fahrzeug habe zur Seite ausbrechen wollen und er habe dann vorsichtig gebremst und - da er sich auf der Überholspur befunden habe - den Wagen leicht nach links gelenkt und im spitzen Winkel an die Leitplanken gesetzt. Anschließend habe er die Unfallstelle abgesichert und die Polizei benachrichtigt. Auf dem Überholstreifen sei eine ca. 60 m lange Spur durch aufgewirbelte Erdschicht entstanden und die Leitplanken seien auf ca 30 m Länge leicht beschädigt worden. Nach Eintreffen der Polizei habe er sein Fahrzeug mit eigener Kraft auf den rechten Standstreifen gefahren. Dort habe er den Reifen gewechselt und anschließend seine Fahrt fortgesetzt.

Nachdem der Kläger am 12.11.1993 an seinen Wohnort zurückgekehrt war, suchte er am nächsten Tag den Durchgangsarzt Dr. M ... in K ... auf, dem er angab, es habe keine Bewusstlosigkeit vorgelegen und es sei eine Übelkeit nach ca. 24 Stunden mit starken Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten. Der Kläger gab Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit rechtsseitiger Ausstrahlung in den Schultergürtel sowie eine Sensibilitätsminderung in beiden Händen an. Bei der Untersuchung war die Beweglichkeit der HWS frei und die Röntgenuntersuchung zeigte degenerative Veränderungen an den Halswirbelkörpern (HWK) 2, 5 u. 6. Dr. M ... diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Der Neurologe und Psychiater Dr. B ... im K ... beschrieb im Bericht vom 07.12.1993 einen Zustand nach Schleuderverletzung im HWS-Bereich bei unfallunabhängigem cervicalem Reizzustand beiderseits. Eine am 11.01.1994 durchgeführte bandscheibenbezogene Computertomographie der HWS ergab keinen sicheren Hinweis auf traumatische Veränderungen. Unter dem 15.01.1994 führte Dr. B ... aus, es liege noch ein Reizzustand des rechten Schulter-Armplexus vor. Die geklagten Kopfschmerzen seinen wahrscheinlich cervical ausgelöst. Die Befunde bildeten sich offenbar langsam zurück. Unter Hinweis darauf, dass inzwischen weitere intensive medico-physikalische Maßnahmen durchgeführt worden seien, stellte Dr. M ... Arbeitsfähigkeit zum 07.02.1994 fest und begründete dies im Abschlussbericht vom 03.02.1994 damit, es sei aufgrund der Vorschädigung im Bereich der HWS zu einem protrahierten Verlauf der unfallbedingten Beschwerden gekommen.

Prof. Dr ..., Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D ... B ..., kam in seinem auf Veranlassung der Beklagten am 11.03.1994 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, der Unfall habe zu einer Verstauchung der HWS geführt. Die damit ein hergehende Beschwerdesymptomatik sei im Hinblick auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen verlängert gewesen. Der Behandlungsabschluss mit Arbeitsfähigkeit zum 07.02.1994 sei bei der beschriebenen Verletzung adäquat. Die Beweglichkeit der HWS sei jetzt frei. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe auf chirurgischen Fachgebiet nicht. Der Nervenarzt Dr. J ... in M ... beschrieb im Gutachten vom 21.03.1994 einen Zustand nach einfachem HWS-Schleudertrauma ohne radikuläre Ausfallerscheinungen und ohne Hinweise auf Muskelatrophien oder Abschwächungen der rechtsseitigen Armsehnenreflexe oder sensible Störungen. Durch den Unfall sei eine vorgeschädigte HWS betroffen worden, wodurch es zu einer nicht richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens gekommen sei. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt, auf nervenärztlichem Fachgebiet ergebe sich keine MdE. Unter dem 31.03.1994 gelangte Prof. Dr. H ... zu dem Ergebnis, alle über den 06.02.1994 hinaus erfolgten Heilbehandlungsmaßnahmen gingen zu Lasten der Krankenkasse, da diese dem degenerativen Vorschaden der HWS anzulasten sein.

Priv. Doz. Dr. B ..., Chefarzt der Neurologischen Klinik der Städtis...

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