Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Verfügt ein als Geschäftsführer einer GmbH tätiger Gesellschafter nicht über eine Sperrminorität, ist er an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, hat er seine gesamte Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung zu stellen, bezieht er ein festes monatliches Gehalt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und auf bezahlten Urlaub und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist er als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt und nicht als Selbständiger tätig.

3. Demgegenüber begründen der Anspruch auf erfolgsabhängige Tantiemen sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 4, 6, §§ 14, 28h Abs. 2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 46 Nrn. 5-6, § 47 Abs. 1; AktG § 87 Abs. 2; BGB §§ 133, 181; SGB X § 24; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 56, 77

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.2.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) seit dem 1.11.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beigeladene zu 2), mit Gesellschaftsvertrag vom 7.8.1998 und Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichtes (AG) E unter der Registernummer HRB 000 am 31.8.1998 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet, verfolgt den Gesellschaftszweck des Vertriebs und Verkaufs von Medizin- und Rehaprodukten nebst Reparatur, Wartung, Wiederaufbereitung und Reinigung. Im Gesellschaftsvertrag (GesV) der Beigeladenen zu 2) vom 27.11.2008, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es unter anderem wie folgt:

"[ ... ] § 5 Stammkapital und Stammeinlagen

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 90.000 DM (in Worten: neunzigtausend DM).

2. Von diesem Stammkapital halten: a) Herr N T einen Geschäftsanteil von 48.000 DM b) Herr P P einen Geschäftsanteil von 12.000 DM.

3. Der Geschäftsanteil des früheren weiteren Gesellschafters P T in Höhe von 30.000,00 DM wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.7.2005 eingezogen, so dass das Stammkapital und die Summe der Geschäftsanteile nicht mehr übereinstimmen.

4. [ ... ].

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

2. Die Gesellschafter können mit Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführer die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

3. [ ... ]

4. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. Bei Abschluss sowie Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so regelt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsverteilung und errichtet eine Geschäftsordnung.

5. Die Organe der Gesellschaft haben die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung einzuhalten und führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung, der Anstellungsverträge und unter Befolgung der Weisungen, die ihnen von der Gesellschafterversammlung erteilt werden.

6. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. [ ... ].

7. [ ... ].

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Gesellschaftervers...

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