Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen B 2 U 27/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.05.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verlangen kann.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger nahm am 1.9.1980 die Tätigkeit im deutschen Steinkohle-Bergbau auf und absolvierte zunächst von 1980 bis Juni 1982 eine Ausbildung als Jungbergmann (ohne Abschluß). Er war anschließend im wesentlichen als Hauer im Streckenausbau/Transport, Strebhauer, Hauer in der Gewinnung und für Erweiterungsarbeiten (Lohngruppen 9 bis 11 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau -Lohnordnung-) tätig. Seit März 1990 bezieht der Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 29.4.1992). Nach gesundheitsbedingtem Arbeitsplatzwechsel im September 1990 war er zuletzt als sonstiger Hilfsarbeiter und Bandwärter (Lohngruppen 4 und 5 der Lohnordnung) beschäftigt. Ausweislich der Bescheinigung zum Arbeitsplatzwechsel des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Bundesknappschaft vom 22.8.1990 wurden wegen einer reversiblen Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer Hyperreagibilität nur noch Arbeiten unter Tage an staubarmen Betriebspunkten sowie über Tage ohne weitere Einschränkungen für zumutbar erachtet. Seit dem 25.11.1999 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er ist ausweislich des zwischen ihm und der Deutschen Steinkohle (DSK) AG geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 15.11.2000 zum 30.12.2000 aus dem Bergbau abgekehrt und seitdem arbeitslos. Er ist im Besitz eines Führerscheines Klasse 3.

Der Kläger beantragte am 14.1.2000 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der Knappschaftsklinik Borkum vom 13.6.2000 bei. Die Ärzte beschrieben bei dem Kläger ein HWS- und LWS-Syndrom, ein depressives Syndrom, eine Adipositas und ein endogenes Asthma bronchiale. Die letzte Tätigkeit als Transportarbeiter könne der Kläger nur noch unter 2 Stunden verrichten. Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. F, Internist und Pneumologe des SMD Reckling-hausen untersuchen. Der Gutachter teilte unter dem 26.10.2003 ein HWS- und LWS-Syn-drom, eine Adipositas und ein vorbeschriebenes Asthma bronchiale mit und stellte fest, dem Kläger seien weiterhin körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in staubarmen Bereichen unter Tage, ansonsten über Tage zumutbar.

Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2000 die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, u.a. als Lampenwärter zu arbeiten Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2001 zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiter verfolgt. Es bestünden bei ihm wesentliche Einschränkungen in orthopädischer und internistischer Hinsicht sowie aufgrund des depressiven Syndroms. Er hat ein Attest von Dr. H, Orthopäde aus H vom 28.5.2001 zu den Gerichtsakten gereicht. Dr. H teilt darin mit, der Kläger sei nur noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltung, ohne bückende Tätigkeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten zu verrichten.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und zunächst Befundberichte von Dr. H, Dr. N, Arzt für Urologie aus I und Dres. K und K1, Hautärzte aus I, Dr. N1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus H und dem Hausarzt Dr. P, Arzt für Allgemeinmedizin aus F eingeholt. Dr. P hat unter dem 13.8.2001 mitgeteilt, der Kläger sei seit dem 1.1.2000 bei ihm in Behandlung. Im Vordergrund stünden die rezidivierenden Schmerzen der Wirbelsäule und Kniegelenke. Es habe sich ein reaktiver depressiver Verstimmungszustand gezeigt. Dr. N1 hat ausgeführt, der Kläger befinde sich dort seit dem 4.1.2000 in Behandlung. Er klage über "Traurigsein, Weinen, die Menschen sprechen über ihn, das Leben mache ihm keinen Spaß mehr". Es bestehe ein "depressives Bild, nicht näher bezeichnet". Dem Kläger seien Psychopharmaka und psychiatrisch supportive Gespräche als Therapiemaßnahmen verordnet bzw. geleistet worden.

Anschließend hat das Gericht Dr. L, Internist aus E, Dr. C, Orthopäde aus E, Dr. G, Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie aus C und Dr. F1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus E1 mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten unter dem 23.10.2001, 20.12.2001, 11.2.2002 bzw. 14.3.2002 erstellt und folgende Diagnosen mitgeteilt:

auf internistischem Fachgebiet:

- Asthma bronchiale - metabolisches Syndrom,

auf orthopädischem Fachgebiet:

- Übergewicht mit daraus resultierenden Überlastungen des Achsenorgans und der Gelenke der unteren Extremitäten, - subjektive Schmerzempfindungen auc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge