rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 09.09.1998; Aktenzeichen S 14 U 172/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, seine Erkrankung an einem Kehlkopfkarzinom wie eine Berufskrankheit - BK - zu entschädigen.
Bei dem 1928 geborenen Kläger, der ab 1943 bzw. dem 01.02.1952 bis auf eine kurze Unterbrechung als Tischler, zuletzt vom 28.05.1963 bis 30.04.1988 in der Holz-Maschinenraum-Abteilung der J ... S ... GmbH & CoKG in H ... hauptsächlich an der Bandschleifmaschine beschäftigt war, wurde am 12.05.1987 nach der Diagnose eines Larynx-Karzinoms eine vollständige Entfernung des Kehlkopfs vorgenommen.
Im März 1994 begehrte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen dieser Erkrankung, weil sein Kehlkopfkrebs auf eine übermäßige Belastung durch Buchen- und Eichenholzstaub zurückzuführen sei. Die Beklagte holte eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin sowie Befundberichte des HNO-Arztes Dr. P ... und der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Medizinischen Hochschule H ... ein. Dr. P ... berichtete unter dem 19.09.1994, daß sich der Kläger erstmals am 13.01.1987 unter der Angabe, seit langer Zeit etwa 10 Zigaretten täglich zu rauchen und seit einem Dreivierteljahr an Heiserkeit zu leiden, bei ihm vorgestellt habe. Die histologisch eingeleitete Untersuchung habe ein invasives Plattenepithelkarzinom beider Stimmbänder ergeben. Dr. O ... von der genannten Klinik berichtete unter dem 26.09.1994 über die am 12.05.1987 durchgeführte totale Thyreoidektomie. Seitdem habe sich kein erneutes Tumorwachstum gezeigt.
Der Technische Aufsichtsdienst - TAD - der Beklagten kam in seinem Bericht vom 20.10.1994 über die Untersuchung bei der J ... S ... GmbH & CoKG zu dem Ergebnis, daß Asbest oder asbesthaltiges Material am Arbeitsplatz des Klägers oder in dessen Nähe weder be- noch verarbeitet worden sei und daher die Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 4103, 4104 oder 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - nicht gegeben seien. Durch das Abschleifen von Lack habe möglicherweise inhalativer Kontakt zu Hexamethylen-Diisocyanat (HDI) bestanden, wobei die Konzentration jedoch vermutlich im Bereich der Bestimmungsgrenze oder eher darunter gelegen habe. Aufgrund einer Untersuchung aus dem Jahre 1988 habe die Gesamtstaubkonzentration (Holzstaub) 6 mg/m³ betragen. Insoweit wurde die Empfehlung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung ausgesprochen.
Die Beklagte zog ferner die Unterlagen des Versorgungsamtes B ... bei und holte eine Stellungnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ein. Diese verneinte durch den Arzt für innere Medizin/Arbeitsmedizin Dr. S ... unter dem 19.04.1995 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Tischler mit der dabei einhergehenden Holzstaubexposition und der Tumorerkrankung. Dieses Ergebnis bestätigte auch der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - HVBG - unter dem 28.06.1995, da zwar Hinweise für ein erhöhtes Risiko für Kehlkopfkrebse u.a. aufgrund einer Studie von PD Dr. M ... von der Universitäts-HNO-Klinik H ... vorlägen, diese Hinweise aber derzeit noch nicht als gesicherte Erkenntnisse gewertet werden könnten. Ergänzend wies der HVBG auf einen Aufsatz von Prof. Dr. D ... von der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Westfälischen W ...-Universität M ... hin (Laryngo-Rhino-Otol. 74 [1995], S. 365).
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.1995 eine Entschädigung des Klägers wegen seines Kehlkopfkarzinoms ab, weil diese Krankheit weder eine BK sei noch wie eine solche entschädigt werden könne.
Den hiergegen ohne inhaltliche Begründung am 06.11.1995 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.1996 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 29.05.1996 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Detmold erhoben und sich auf das von PD Dr. M ... unter dem 23.12.1992 für das Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg erstattete Gutachten berufen, worin dieser eine jahrelange Exposition gegenüber Lösemitteln und Lackdämpfen als ursächlich für die Entstehung eines Kehlkopfkrebses angesehen und dessen Entschädigung wie eine BK befürwortet hatte.
Das SG hat ein Gutachten von Prof. Dr. N ... vom Institut für Arbeits- und Sozialmedizinische Allergiediagnostik, B ... S ..., eingeholt. Dieser ist unter dem 27.06.1997, gestützt auf eine Studie von Pollan und Lopez-Abente aus dem Jahre 1995, die sich auf Arbeiter in der spanischen Holzindustrie bezieht, zu dem Ergebnis gelangt, daß das Kehlkopfkarzinom des Klägers mit größter Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Seiner Auffassung nach lägen gesicherte Erkenntnisse bezüglich einer deutlichen Risikoerhöhung für die Entstehung eines Kehlkopfkarzinoms bei Arbeitern in der Holzin...