rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 14.04.1998; Aktenzeichen S 14 U 39/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 325/01 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Parkinson-Erkrankung des Klägers wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.
Der 1939 geborene Kläger absolvierte von 1954 bis 1957 eine landwirtschaftliche Ausbildung und übernahm zum 01.01.1965 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Seitdem ist er als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert.
Im Februar 1994 beantragte er, seine Parkinson-Erkrankung, die er auf den langjährigen Umgang mit Spritzmitteln bei seiner beruflichen Tätigkeit zurückführte, als BK anzuerkennen. Der Kläger bezog sich auf einen Bericht des Internisten Dr. F., der darin den Verdacht auf ein toxinbedingtes Parkinson-Syndrom äußerte. Die Beklagte holte von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B., M ..., einen Befundbericht ein und zog ärztliche Berichte des Krankenhauses S ..., B ... bei, in dem der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 mehrfach stationär behandelt worden war. Anschließend ließ sie den Kläger durch Prof. Dr. M., Neurologische Klinik des Klinikums L ..., untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 22.09.1994 zu folgendem Ergebnis: Es lasse sich nicht wahrscheinlich machen, dass das beim Kläger vorliegende rechtsbetonte Parkinson-Syndrom berufstoxisch verursacht sei. Allein schon die Tatsache, dass es sich um ein halbseitiges Parkinson-Syndrom handele, spreche gegen eine toxische Verursachung.
Möglich sei zwar, dass toxische Substanzen, welche als Spritzmittel ausgebracht würden, auch die Entstehung eines Parkinson-Syndroms begünstigten; jedoch komme das Parkinson-Syndrom unter Landwirten nicht häufiger vor als in der allgemeinen Bevölkerung.
Mit Bescheid vom 30.11.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als BK ab. Den Widerspruch des Klägers, den dieser mit einem Bericht des Nervenarztes Dr. B ..., T ..., vom 04.08.1994 begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.1995 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, nach dem Gutachten des Prof. Dr. M. sei eine toxische Verursachung des Parkinson-Syndroms aufgrund des halbseitigen Auftretens nicht wahrscheinlich, so dass eine berufsbedingte Erkrankung durch Schädlingsbekämpfungsmittel nicht vorliege. Auch eine Anerkennung des Parkinson-Syndroms gemäß § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) könne nicht erfolgen, da das Parkinson-Syndrom unter Landwirten nicht häufiger vorkomme als in der allgemeinen Bevölkerung.
Hiergegen hat der Kläger am 01.06.1995 Klage erhoben. Er hat unter Bezugnahme auf eine "Gutachtliche Stellungnahme" des Gemeindedirektors a. D. L ... die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO vorlägen. Auch wenn derzeit noch keine epidemiologischen Erkenntnisse darüber vorlägen, dass Landwirte im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem erhöhten Risikonterlägen, an einem Morbus Parkinson zu erkranken, schließe dies die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO nicht aus. Eine Erkrankung könne wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO entschädigt werden, wenn die Art der Gefährdung im konkreten Fall nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu dem Schluss zwinge, dass eine bestimmte Erkrankung hierauf zurückzuführen sei. Es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, eine BK erst bei Vorliegen statistisch relevanten Zahlenmaterials anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von Prof. Dr. A ..., Neurologische Abteilung des Krankenhauses S ..., eingeholt. Er hat gemeint, bei dem Kläger liege ein Parkinson-Plus-Syndrom vor, das wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei. Nach dem aktuellen Wissensstand sei zwar ein direkter Zusammenhang zwischen einer Pestizidexposition und einem Parkinson-Syndrom nicht belegbar; auch gebe es keine epidemiologischen Belege dar über, dass die Parkinson-Erkrankung häufiger unter Landwirten anzutreffen sei als in der übrigen Bevölkerung. Mit einiger Wahrscheinlichkeit sei aber eine richtunggebende Verschlimmerung eines Parkinson-Syndroms bei einer entsprechenden Prädisposition und einer quantitativ ausreichenden Exposition gegenüber Pestiziden nach den vorliegenden wissenschaftlichen Daten anzunehmen. Diese Wahrscheinlichkeit ergebe sich allerdings nur, wenn man die vorliegenden wissenschaftlichen Daten nach einem Bausteinsystem zusammensetze. Eine gezielte oder spezielle wissenschaftliche Studie zu dieser Fragestellung liege nicht vor.
Während der Kläger sich durch das Gutachten in seiner Auffassung bestätigt gesehen hat, hat die Beklagte sich mit einer Stellung nahme des Prof. Dr. M. vom 16.10.1996 dagegen gewandt. Prof. Dr. M. hat ausgeführt, nach den von ihm erhobenen und...