Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Orientierungssatz
Führt der Kläger den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung trotz Belehrung über die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung fort und wurde er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung vom Vorsitzenden hingewiesen, so nimmt er das Gericht missbräuchlich in Anspruch, wenn er den Rechtsstreit gleichwohl fortführt. Ihm sind dann in der Berufungsinstanz Verschuldenskosten in Höhe von wenigstens 500.- €. aufzuerlegen.
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 15. und 16.08.2007, vom 18. und 19.09.2007 und vom 12.11.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen früheren Rentenbeginn, eine höhere Rente, eine Verzinsung der Nachzahlung seiner Rente und die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
Der im Juli 1962 geborene Kläger, der von 1977 bis 1987 im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt war, beantragte im März 2000 bei der Beklagten eine berufsfördernde Maßnahme der Rehabilitation. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine solche Leistung nicht erfülle. Er sei als Wettermesshelfer in seiner Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert (Bescheid vom 31.07.2000; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000). Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 10.04.2001 in einem Erörterungstermin beim SG Münster zurück.
In einem auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichteten Klageverfahren (SG Münster S 7 KN 39/01; LSG NRW L 2 KN 188/01) verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine Reha-Maßnahme und Leistungen wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung vom 04.05.2000 zu gewähren (verfahrensbeendender Vergleich vom 21.11.2002). Dieser Vergleich war Gegenstand eines weiteren Verfahrens (L 2 B 19/03 KN), welches mit "interpretierendem" Beschluss vom 03.05.2004 endete. Aus diesem Vergleich vollstreckte der Kläger erfolgreich seinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Beschluss des Senats vom 03.05.2004 im Verfahren L 2 B 19/03 KN; Bescheid der Beklagten vom 18.05.2004).
Sodann begehrte der Kläger einen Beginn der Rente unter Zugrundlegung seines Antrages auf Rehabilitation vom 01.03.2000 und machte darüber hinaus einen Berufsstand als Techniker geltend, den er nach seiner Auffassung erzielt hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Dementsprechend müsse sich seine Rentenhöhe bemessen.
Mit der am 19.09.2005 vor dem Sozialgericht München erhobenen Klage (S 7 Kn 144/05) hat sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 18.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 gewandt. Das Sozialgericht München hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Münster verwiesen.
Klageinhalt der am 09.11.2005 erhobenen Klage (S 7 KN 135/05) ist eine fehlende Rentenerhöhung. Nach Vortrag des Klägers habe seine Rente entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Versicherter erhöht werden müssen. Mit der am 03.05.2006 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage (S 7 KN 118/06) hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes und die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes geltend gemacht und weiter ausgeführt, er begehre "die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes betreffend seines Rentenbezuges", die Verzinsung der Nachzahlung seiner Rente gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Desweiteren hat er begehrt, die "Monatsrenten" mit einem Rentenbeginn ab 01.03.2000 zu zahlen und die "Rente im Berufsstand als Techniker zu zahlen". Mit Beschluss vom 18.08.2006 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen.
Mit der am 25.06.2007 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2007 gewandt (S 7 KN 63/07). Er hat begehrt, seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) unter Berücksichtigung eines Zahlungsbeginns zum 01.03.2000 neu festzustellen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass sein Berufsstand als Techniker sowie seine Hochbegabung völlig ignoriert worden seien. Er habe zum Techniker umgeschult werden müssen. Stattdessen habe die Beklagte Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, da sie der Auffassung gewesen sei, eine berufliche Rehabilitation werde nicht erfolgreich sein. Die Rente sei jedoch im Berufsstand als Techniker ab dem 01.03.2000 zu zahlen. Dadurch entstehe ein Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.03.2000 bis zum ersten Zahltag, dem 01.07.2004. Mit Beschluss vom 18.08.2006 hat das Sozialgericht Dortmund den Recht...