Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.04.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am ... 1964 geborene Kläger wurde im August 1980 im Deutschen Steinkohlebergbau angelegt. Er absolvierte dort zunächst eine Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann, die er mit Erfolg abschloss. Sodann übte er verschiedene Hauertätigkeiten im Streckenausbau, in der Gewinnung, als Strebhauer 1 und 2, Maschinenhauer 2 sowie als Schachtzimmerhauer aus. Zuletzt war der Kläger in der Zeit vom 01.10.1996 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 09.11.1999 als Hauer in der Aus- und Vorrichtung tätig und insofern in Lohngruppe 11 des Tarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau (Lohnordnung) eingruppiert. Zum 30.09.2000 kehrte er mit Aufhebungsvertrag vom 04.04. 2000 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinkohlenbergbau ab. Die Beklagte bewilligte für die Zeit ab 01.12.1999 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Am 22.02.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte zur Stützung des Antrags folgende ärztliche Unterlagen der Beklagten vor:
Berichte des Radiologen Dr. O vom 01.08.1997 (Schilddrüsenuntersuchung), 25.11. 1999 und 15.02.2000 (Thoraxuntersuchungen),
Entlassungsberichte der Katholischen Kliniken F vom 07.09.1998 und 02.02. 2000 (Schmerzbehandlungen, Facetteninfiltrationsbehandlungen),
Berichte des Internisten und Kardiologen Dr. I vom 18.11.1999 und 06.04.2000 (Ausschluss einer strukturellen Herzerkrankung und einer Belastungskoronarinsuffizienz) sowie
eine ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. X vom 17.02.2000, nach dessen Erachten der Kläger auf Grund einer Spondylose, Lumboischialgie sowie Wirbelsäulen-Syndrome nicht mehr in der Lage sei, "seine Tätigkeit" regelmäßig vollschichtig auszuüben.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch ihren sozialmedizinischen Dienst (SMD), der unte Auswertung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte:
Minderbelastbarkeit der LWS auf dem Boden degenerativer Veränderungen mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit und intermittierender pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik rechts,
bekannte Schilddrüsenüberfunktion vom Typ Morbus Basedow - unter laufender Therapie - sowie
deutliche Übergewichtigkeit bei begleitender Fettstoffwechselstörung und sonographischen Zeichen der Leberverfettung.
Im Rahmen ihrer Leistungsbeurteilung vertrat die Ärztin für Innere Medizin Dr. C in ihrem Gutachten vom 27.07.2000 die Ansicht, der Kläger sei in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen und Stehen mit der Möglichkeit, sich hin und wieder setzen zu können, unter Meidung von überwiegend einseitigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken sowie unter leistungsangemessenen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.
Gestützt auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 19.10.2000 ab und führte zur Begründung ergänzend aus, unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel, als Hauswart in der Wohnungswirtschaft oder als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Thorax-Schmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass das Restleistungsvermögen völlig anders zu bewerten sei. Unabhängig davon sei er selbst unter Zugrundelegung der medizinischen Leistungsbeurteilung des SMD nicht auf die Tätigkeit des Hauswarts verweisbar, da diese auch die Verrichtung schwerer Arbeiten und - unter Berücksichtigung der beruflichen Biografie des Klägers - eine Einarbeitung von mehr als drei Monaten erfordere. Auch die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer komme wegen der hohen Transportgewichte, der überwiegend sitzenden Tätigkeit und des damit verbundenen erheblichen Zeitdrucks nicht in Betracht.
Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des SMD ein. Der Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. T befand unter dem 19.01.2001, dass zusätzliche Begutachtungen des Klägers nicht erforderlich seien; es verbleibe bei der sozialmedizinischen Beurteilung. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten schloss sich dieser Auffassung an und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.02. 2001 zurück.
Mit der Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Er hat - im Wesentlichen unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung - geltend gemacht, auf Grund der bei ihm vorhande...