Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.", T.-straße, 06249 I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 EUR pflegetäglich zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.885,97 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von pflegetäglich 7,06 EUR.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums B." in I. mit 40 vollstationären Pflegeplätzen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im April 2005 fertig gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.11.2002 und Änderungsbescheid vom 03.12.2004 erhielt die Einrichtung eine öffentliche Förderung im Sinne eines nicht rückzahlbaren Zuschusses i. H. v. 2.862.500 EUR. Hiervon trugen der Bund 80 % und das Land 20 %. Zur weiteren Finanzierung des Pflegeheims nahm die Klägerin ein Darlehen über 441.000 EUR sowie mit einem weiteren Vertrag ein Darlehen über 310.000 EUR auf. Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,80 % bzw. von 5,25 % zu verzinsen. Aufgrund einer Anschlussvereinbarung ab 01.02.2014 ist das ursprünglich über 310.000 EUR aufgenommene Darlehen nur noch mit 3,80 % zu verzinsen.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen schlossen die Beteiligten am 29.01.2015 vor dem Sozialgericht Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich (Az.: S 16 P 1637/12 ). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den genannten Zeitraum i. H. v. 6,79 EUR pro Pflegetag und Pflegeplatz zuzustimmen. Dabei wurden bei der Berechnung der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen im Einvernehmen der Beteiligten betriebsnotwendige und nicht geförderte Herstellungskosten i. H. v. 594.278 EUR berücksichtigt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 30.01.2015 entsprach dieser als Basis für die Zinsberechnung herangezogene Wert den eigenen Angaben der Klägerin.

Am 13.01.2014 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen, der Zins- und Tilgungspläne für die aufgenommenen Darlehen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 6,93 EUR pflegetäglich. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung eine Auslastungsquote von 95 % zugrunde. An Kreditzinsen machte die Klägerin für den betroffenen Zeitraum Fremdkapitalzinsen i. H. v. insgesamt 22.602,23 EUR (ausgehend von der für beide Darlehen zum 01.01.2014 bestehenden Restschuld i. H. v. insgesamt 525.201,39 EUR) sowie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 1.513,63 EUR geltend. Hinsichtlich der Berechnung der Eigenkapitalzinsen legte die Klägerin einen Zinssatz von 2,5 % aus den Grundstückserwerbskosten von 60.545,04 EUR zugrunde.

Mit Bescheid vom 12.11.2014 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - auf der Grundlage der Ist-Kosten-Nachweise des Jahres 2013 - für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 i. H. v. 6,53 EUR pflegetäglich zu. Dabei legte er eine tatsächliche Auslastung des Pflegeheims von 96,25 % zugrunde, errechnet aus statistischen Angaben zu den Zeitpunkten 31.12.2012, 30.06.2012, 07.02.2013 (anlässlich einer heimaufsichtsrechtlichen Überwachung) und 31.12.2013.

Bei den Abschreibungen und Kosten für Instandhaltung berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Größe der Einrichtung mit 40 Plätzen lediglich das Vorhalten eines Fahrzeuges als betriebsnotwendig. Des Weiteren erkannte der Beklagte die geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für den Erwerb des Grundstücks nicht an, da Kosten für den Erwerb des Grundstücks und demzufolge auch deren Zinsen nicht umlagefähig im Sinne des§ 82 Abs. 3 SGB XI seien.

Basis für die Anerkennung der Kapitalmarktzinsen seien die gesamten, entsprechend den von der R. geprüften und betriebsnotwendigen ungeförderten Herstellungskosten i. H. v. 580.006,34 EUR. In Höhe dieses Anlagevolumens könnten die entsprechenden Kreditzinsen als betriebsnotwendig anerkannt werden. Die gesamten Kreditzinsen für das Wirtschaftsjahr 2013 betrügen nach den vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen 27.051,62 EUR, namentlich für das Darlehen i.H.v. ursprünglich 441.000 EUR 15.507,86 EUR und für das Darlehen i....

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