rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.06.1998; Aktenzeichen S 29 SB 97/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - sog. "erhebliche Gehbehinderung" - " (im folgenden: Nachteilsausgleich "G"), beim Kläger wieder vorliegen.
Der im April 1936 geborene Kläger ist seit 1978 als Schwerbehinderter anerkannt. Nachdem früher ein GdB von 60 sowie der Nach teilsausgleich "G" anerkannt waren (Bescheide vom 09. Oktober 1978, 28. Juli 1981 und 07. März 1985), wurde mit dem letzten bindenden Bescheiden nur noch ein GdB von 50 wegen der Behinderung
1. Funktionseinschränkung der Beine bei Hüft-, Knie- u. Sprungelenksverschleiß, Fußverformung nach wiederholtem Unterschenkelbruch,
2. Verschleiß der Wirbelsäule mit Nervenreizung und Bewegungseinschränkung bei Kalksalzmangel,
3. Depressive Verstimmung mit somatischen Störungen,
4. Nasennebenhöhlenentzündung,
5. Funktionsstörung der Schultergelenke
festgestellt und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" verneint (Bescheide vom 30. Juli 1990 und 26. Juli 1995).
Im September 1996 beantragte der Kläger erneut, eine "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" festzustellen. Nach Auswertung eines Berichtes des behandelnden praktischen Arztes Dr. v ... H ... lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Inanaspruchnahme von "G" weiter nicht vorlägen (Bescheid vom 09. Januar 1997; Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 1997).
Mit seiner Klage vom 13. Februar 1997 hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und behauptet, aufgrund seiner Behinderungen Weg strecken von mehr als 500 Meter nicht zu Fuß zurücklegen zu können. Bereits nach wenigen Metern sei er gezwungen, eine Pause einzulegen.
Er hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 zu verurteilen, bei ihm ab September 1996 den Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, eine Vergleichbarkeit zu denjenigen Funktionsstörungen, bei denen der Nachteilsausgleich "G" festgestellt werden könne, sei beim Kläger nicht gegeben.
Aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H ..., Arzt für Orthopädie aus N ..., der Kläger sei aufgrund der zunehmenden arthrotischen Veränderungen mit glaubhafter Belastungsinstabilität in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr so erheblich beeinträchtigt, dass er Wegstrecken im Ortsverkehr bis zu 2 km Länge nicht mehr innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurücklegen könne, da er nach 300 bis 400 Metern glaubhaft unzumutbare Schmerzen aufträten, hat das SG den Beklagten antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 19. Juni 1998, dem Beklagten am 15. Juli 1998 zugestellt).
Mit seiner noch im Juli 1998 eingegangenen Berufung hat der Beklagte gemeint, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G könnten beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar werde nicht bestritten, dass auch eine schmerzbedingte Einschränkung des Gehvermögens ebenfalls zur Feststellung des Nachteilsausgleichs "G" führen könne. Eine solche könne aber allein aufgrund des Gutachtens von Dr. H ... nicht im erforderlichen Umfang festgestellt werden, so dass eine entsprechende weitere Beweisaufnahme angeregt werde. Nach den Befunden sei ein GdB von 50 für die unteren Extremitäten einschließlich der Wirbelsäule nicht zu rechtfertigen. Im übrigen sei ein Teil des unbeholfenen Gangbildes im Zweifel auf das erhebliche Übergewicht zurückzuführen (versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. R ..., M ..., vom 11. Januar 1999).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen vom Senat eingeholten ergänzen den Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. H ... vom 26. Oktober und 04. Dezember 1998 sowie 06. Februar 1999 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Gz.: 61-07148-8), der Akten der LVA Rheinprovinz sowie der Vorprozeßakten des SG Düsseldorf Az.: S 29 V 343/91; S 8 J 63/90; S 5 J 92/73 und S 5 J 148/82) Bezug genommen; sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger durch die Be scheide vom 09. Januar und 14. Februar 1997 beschwert ist, weil diese rechtswidrig sind, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialg...