rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 05.08.1997; Aktenzeichen S 23 Vs 156/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05. August 1997 wird zurückgewie sen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen G) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Der im Jahre 1934 geborene Kläger leidet an einer Myasthenia gravis, einer Erkrankung, die sich durch Muskelschwäche aufgrund einer Störung der neuromuskulären Erregungsfortleitung äußert. Im wesentlichen wegen der Auswirkungen dieser Erkrankung wurde er im Jahre 1991 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt; das Vorliegen der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" wurde bejaht (Bescheid vom 05. Januar 1989).
Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Nachuntersuchung von Amts wegen zu der Einschätzung gelangt war, die funktionellen Auswirkungen der Muskelschwäche seien wesentlich zurückgegangen, so dass insoweit nur noch ein Einzel-GdB von 10 (statt früher 50) angemessen sei, stellte er wegen der Behinderungen
1. Fortschreitender Verschleiß der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen und Wirbelentkalkung
2. Verschleiß der Gelenke, Schulter-Arm-Beschwerden
3. Labiler Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörungen, Schwindel
4. Innenohrschaden beiderseits
5. Muskelschwäche
6. Rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmschleimhautentzündung
einen Gesamt-GdB von nur noch 50 fest und entzog das Merkzeichen G (Bescheide vom 21. November 1991 und 27. Juli 1992).
Mit seinem Änderungsantrag von August 1993 begehrte der Kläger die Erhöhung des GdB und die erneute Gewährung des Merkzeichens G. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung der neurologischen Klinik und Poliklinik der Universität D ... vom 06. Januar 1993 vor, worin es heißt, der Kläger berichte glaubhaft von einem für eine Myasthenia gravis charakteristischen Fluktuieren der Beschwerdesymptomatik und Auftreten von Muskelschwächen nach Belastung; diese Symptome ließen sich durch Medikation nur teilweise beseitigen und seien typischerweise - da belastungsabhängig - während einer formalen Untersuchung nicht nachzuvollziehen.
Der vom Beklagten befragte behandelnde Orthopäde H ... aus O ... berichtete von einer Gangunsicherheit und meinte, aufgrund der Grunderkrankung liege "eine MdE von mindestens 50%" vor; ebenfalls sei eine Gehbehinderung als gegeben anzusehen (Befundbericht vom 03. Februar 1994).
Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der GdB mit 50 weiterhin zutreffend bemessen sei und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht vorliege (Bescheid vom 26. Mai 1994). Den Widerspruch, mit dem der Kläger nur noch das Merkzeichens G begehrte, wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1995).
Mit seiner am 27. Juli 1995 beim Sozialgericht (SG) eingelegten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und eine Bescheinigung der Ärzte H ... und S ... vorgelegt. Hierin heißt es, das Krankheitsbild einer ausgeprägten Wirbelsäulenfehlhaltung würde überlagert von einer Myasthenia gravis; beide Krankheitsbilder bedingten einen Einschränkung der freien Weg strecke, die nunmehr nur noch 50 Meter betrage.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 26.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1995 zu verurteilen, bei ihm die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" ab Antragstellung festzustellen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich hierbei auf versorgungsärztliche Stellungnahmen seiner beratenden Ärztin Dr. M ... aus M ... gestützt, die gemeint hat, neurologische Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten seien nicht festgestellt worden. Zwar sei vertretbar, die Myasthenia gravis mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, indes ließen die erhobenen Befunde nicht den Schluß zu, dass eine Beeinträchtigung vorliege, wie sie bei einer arteriellen Verschlußkrankheit mit einem Einzel-GdB von 30 bestehe. Das unter Belastung zunehmende Schwächegefühl sei bei der Zurücklegung von Wegstrecken durch die Einlegung von Pausen rückbildungsfähig. Der in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwer behindertenrecht 1996(im folgenden: AP) geforderte Mindest-Teil- GdB von 50 werde nicht erreicht.
Das SG hat schriftliche Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. F ... aus O ... und des Nervenarztes Dr. W ... aus D ... eingeholt. Während Dr. F ... gemeint hat, gravierende Befunde von seiten der Myasthenia gravis seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachweisbar und durch die Funktionsbeei...