nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.07.2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal I/2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden hat. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für psychotherapeutische Leistungen im Quartal I/2000.
Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut in X niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung Teil. Im Quartal I/2000 belief sich sein anerkannter Leistungsbedarf auf 388.600 Punkte für genehmigungspflichtige und 137.550 Punkte für nicht genehmigungspflichtige Leistungen des Abschn. G IV Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) sowie 1.960 Punkte für sonstige Leistungen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) errechnete das dem Kläger zustehende Honorar auf der Grundlage des Beschlusses "des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 SGB V" vom 16.02.2000 (DÄBl. 2000, A-556 ff.) sowie § 11 Abs. 1 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (abgedruckt in Westf. Ärzteblatt, Beilage zu Heft 5/2000; im Folgenden: HVM a.F.).
Nach Ziff. 2.1 des Beschlusses vom 16.02.2000 setzen die KÄVen für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä zugunsten ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten einen Mindestpunktwert fest, der sich für das Jahr 2000 wie folgt errechnet: Die KÄV ermittelt den IST-Umsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz je Arzt bzw. Therapeut in DM des Jahres 1998 (Ziff. 2.3 des Beschlusses). Dieser IST-Umsatz wird zur Festsetzung der für die betroffenen Vertragsärzte bzw. -therapeuten zutreffenden Betriebsausgaben mit 1,47 multipliziert (Ziff. 2.4 des Beschlusses). Dieser Wert entspricht der Anhebung des bundesdurchschnittlichen Umsatzes der Hausärzte im Jahr 1998 um die Standardabweichung in der Umsatzverteilung dieser Arztgruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung der Beigeladenen zu 1) im Schriftsatz vom 04.04.2003 Bezug genommen. 40,2 % dieses Betrages, höchstens jedoch 66.000 DM, werden als Betriebsausgaben zugrunde gelegt (Ziff. 2.5 des Beschlusses). Diese Beträge entstammen Anl. 3 zu Abschn. A I. Teil B EBM-Ä und entsprechen dem bundesdurchschnittlichen Kostensatz der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte im Jahr 1994 in Prozent bzw. den Betriebsausgaben dieser Arztgruppe in den neuen Bundesländern in DM. Sodann ermittelt die KÄV den durchschnittlichen Ertrag eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung, indem der durchschnittliche IST-Umsatz dieser Arztgruppe im Jahr 1998 um den Kostensatz von 59,3 % (Anl. 3 zu Abschn. A I. Teil B EBM-Ä) vermindert wird (Ziff. 2.6 des Beschlusses). Dieser Betrag zuzüglich der nach Ziff. 2.5 errechneten Betriebskosten ergibt den Soll-Umsatz eines voll ausgelasteten ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten (Ziff. 2.7 des Beschlusses). Der Mindestpunktwert errechnet sich, indem dieser Soll-Umsatz durch 2.244.600 Punkte - das entspricht dem Punktevolumen für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä bei 36 Sitzungen pro Woche und 43 Arbeitswochen im Jahr - geteilt wird.
Nach § 11 Abs. 1 HVM a.F. ergab sich sodann der Verteilungspunktwert für die von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Ärzten für psychotherapeutische Medizin, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbrachten genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä aus den mit den Partnern der Gesamtverträge getroffenen Vergütungsregelungen.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung errechnete die Beklagte im Quartal I/2000 für genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä einen Punktwert von 8,2 Pf, für die übrigen Leistungen einen Punktwert von 5,5 Pf im Primär- und 6,0 Pf im Ersatzkassenbereich. Danach ergab sich für den Kläger ein Gesamthonorar von 00.000,00 DM, davon 00.000,00 DM für genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä (Bescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2000 auf Grund der Sitzung des Vorstandes vom 08.11.2000).
Mit der zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte...