nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.07.2002; Aktenzeichen S 26 KA 281/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 53/03 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.07.2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal I/2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden hat. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für psychotherapeutische Leistungen im Quartal I/2000.

Die Klägerin ist als psychologische Psychotherapeutin in T niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung Teil. Im Quartal I/2000 belief sich ihr anerkannter Leistungsbedarf auf 403.100 Punkte für genehmigungspflichtige und 70.750 Punkte für nicht genehmigungspflichtige Leistungen des Abschn. G IV Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) sowie 3.040 Punkte für sonstige Leistungen.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) errechnete das der Klägerin zustehende Honorar auf der Grundlage des Beschlusses "des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 SGB V" vom 16.02.2000 (DÄBl. 2000, A-556 ff.) sowie § 11 Abs. 1 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (abgedruckt in Westf. Ärzteblatt, Beilage zu Heft 5/2000; im Folgenden: HVM a.F.).

Nach Ziff. 2.1 des Beschlusses vom 16.02.2000 setzen die KÄVen für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä zugunsten ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten einen Mindestpunktwert fest, der sich für das Jahr 2000 wie folgt errechnet: Die KÄV ermittelt den IST-Umsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz je Arzt bzw. Therapeut in DM des Jahres 1998 (Ziff. 2.3 des Beschlusses). Dieser IST-Umsatz wird zur Festsetzung der für die betroffenen Vertragsärzte bzw. -therapeuten zutreffenden Betriebsausgaben mit 1,47 multipliziert (Ziff. 2.4 des Beschlusses). Dieser Wert entspricht der Anhebung des bundesdurchschnittlichen Umsatzes der Hausärzte im Jahr 1998 um die Standardabweichung in der Umsatzverteilung dieser Arztgruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung der Beigeladenen zu 1) im Schriftsatz vom 04.04.2003 Bezug genommen. 40,2 % dieses Betrages, höchstens jedoch 66.000 DM, werden als Betriebsausgaben zugrunde gelegt (Ziff. 2.5 des Beschlusses). Diese Beträge entstammen Anl. 3 zu Abschn. A I. Teil B EBM-Ä und entsprechen dem bundesdurchschnittlichen Kostensatz der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte im Jahr 1994 in Prozent bzw. den Betriebsausgaben dieser Arztgruppe in den neuen Bundesländern in DM. Sodann ermittelt die KÄV den durchschnittlichen Ertrag eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung, indem der durchschnittliche IST-Umsatz dieser Arztgruppe im Jahr 1998 um den Kostensatz von 59,3 % (Anl. 3 zu Abschn. A I. Teil B EBM-Ä) vermindert wird (Ziff. 2.6 des Beschlusses). Dieser Betrag zuzüglich der nach Ziff. 2.5 errechneten Betriebskosten ergibt den Soll-Umsatz eines voll ausgelasteten ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten (Ziff. 2.7 des Beschlusses). Der Mindestpunktwert errechnet sich, indem dieser Soll-Umsatz durch 2.244.600 Punkte - das entspricht dem Punktevolumen für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä bei 36 Sitzungen pro Woche und 43 Arbeitswochen im Jahr - geteilt wird.

Nach § 11 Abs. 1 HVM a.F. ergab sich sodann der Verteilungspunktwert für die von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Ärzten für psychotherapeutische Medizin, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbrachten genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä aus den mit den Partnern der Gesamtverträge getroffenen Vergütungsregelungen.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung errechnete die Beklagte im Quartal I/2000 für genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä einen Punktwert von 8,2 Pf, für die übrigen Leistungen einen Punktwert von 5,5 Pf im Primär- und 6,0 Pf im Ersatzkassenbereich. Danach ergab sich für die Klägerin ein Gesamthonorar von 00.000,00 DM, davon 00.000,00 DM für genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschn. G IV EBM-Ä (Bescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufgrund der Sitzung des Vorstandes vom 08.11.2000).

Mit der zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe den...

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