Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung. Abschlag. Krankenhaus-Sanierungsbeitrag. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Abschlag in Höhe von 0,5 % nach § 8 Abs. 9 S. 1 KHEntgG in der Fassung des Art. 19 Nr 2 des “Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung” (GKV-WSG) ist nicht verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Essen vom 9.9.2009 - L 16 KR 14/09, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

KHEntgG § 8 Abs. 9 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nrn. 12, 19a, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; GKV-WSG Art. 19 Nr. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen B 1 KR 24/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl) macht (nach einem vor dem Senat geschlossenen Teil-Unterwerfungsvergleich) noch Restvergütungsansprüche über zusammen 61,70 EUR für drei Krankenhausbehandlungen von Versicherten der Beklagten (Bekl) im Zeitraum zwischen dem 20.06.2007 und dem 02.07.2007 geltend. Streitig ist, ob ihre Vergütung zu Recht um den mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführten Abschlag in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages als sog "Krankenhaus-Sanierungsbeitrag" nach § 8 Abs 9 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der Fassung (idF) des Art 19 Nr 2 des "Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 378) gemindert worden ist.

Die Kl betreibt als gGmbH ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus (KH) in E. Sie ist Mitglied der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW), die wiederum Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist. Zwischen der KGNW und (unter anderem - ua -) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, dem die Bekl angehört, ist zwecks Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Mitglieder der Bekl mit stationären Krankenhausleistungen ein Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V geschlossen worden (Vertrag vom 06.12.1996 idF des Änderungsvertrages vom 19.08.1998 (Sicherstellungsvertrag)), der trotz zwischenzeitlicher Kündigung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der KGNW und den Verbänden der Krankenkassen vorläufig bis zur Neuregelung des Vertragsverhältnisses weiter gilt (vgl die vom Senat im Verfahren L 16 KR 111/08 eingeholte Auskunft der KGNW vom 24.02.2009). Danach richtet sich die Rechnungslegung einschließlich der Zuzahlungen gemäß § 39 Abs 4 SGB V nach der Datenübermittlungs-Vereinbarung gemäß § 301 Abs 3 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung.

Auf Bundesebene vereinbarte die DKG mit den Verbänden der Krankenkassen ("Empfehlungsvereinbarung zur Umsetzung der Abschlagsregelung nach § 8 Abs 9 KHEntgG" vom 04.04.2007 idF des Nachtrags vom 13.04.2007), dass der oben genannte (og) Sanierungsbeitrag nach § 8 Abs 9 KHEntgG als Abschlag zur Fortschreibung der Anlage Datenübermittlungs-Vereinbarung gemäß § 301 Abs 3 SGB V auf jeder Rechnung ausgewiesen werden solle. Dabei machte die DKG ausdrücklich folgenden Vorbehalt geltend (Schreiben an den Verband der Angestellten-Krankenkassen eV (VdAK) vom 12.04.2007):

"Der in § 8 Abs 9 KHEntgG geregelte Sanierungsbeitrag, dessen technische Realisierung ein wesentlicher Bestandteil des Nachtrags vom 13.04.2007 ist, ist nach Einschätzung der DKG verfassungswidrig. Er wird daher unberechtigt erhoben und von uns nicht akzeptiert. Die Nachtragsregelung zur technischen Durchführung und entsprechende Rechnungskürzungen erkennen wir daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Sanierungsbeitrages an."

Dieser Rechtsauffassung schloss sich die KGNW mit Schreiben an die Landesverbände der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 04.07.2007 voll inhaltlich an. Mit Schreiben vom 27.06.2007 behielt sich die Kl gegenüber der Bekl aufgrund des von ihr ebenfalls als verfassungswidrig erachteten Sanierungsbeitrages "alle weiteren Rechte" ausdrücklich vor, insbesondere:

" ... die Geltendmachung der Rückerstattung der einbehaltenen bzw zu Unrecht gekürzten Mittel."

Für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 übermittelte die Kl der Bekl für erbrachte Krankenhausleistungen auf der Grundlage der Bundesempfehlungen nach der Datenübermittlungs-Vereinbarung nach § 301 Abs 3 SGB V zusammen 289 Schlussrechnungen für nach dem 30.06.2007 entlassene Patienten (siehe Anlage 6 der Klageschrift vom 28.11.2007). Zu Gunsten der Bekl wies sie dabei jeweils einen Abschlag von 0,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrages nach § 8 Abs 9 KHEntgG von zusammen 6.352,45 EUR aus und erhielt von der Bekl die entsprechend gekürzte Vergütung ausgezahlt.

Wegen des Restvergütungsanspruchs in Höhe von 6.352,45 EUR hat die Kl am 18.12.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage gegen die Bekl ...

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