Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung des Grundsicherungsberechtigten - Einpersonenhaushalt - Umzug
Orientierungssatz
1. Für einen Grundsicherungsberechtigten, der seine Wohnung allein bewohnt, ist eine Wohnfläche von 50 qm angemessen.
2. Die angemessene Kaltmiete ist anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln.
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abgestellt wird.
4. Hat der Grundsicherungsberechtigte vor seinem Umzug in die neue Wohnung die nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB 2 erforderliche Zusicherung des Leistungsträgers nicht eingeholt, so kann er die unangemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht beanspruchen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Oktober 2015 bis einschließlich Mai 2016.
Die Beklagte ist eine mittlere kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis. Dieser hat als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seine kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II herangezogen. Mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte der Kreis das Beratungsunternehmen Analyse & Konzepte aus Hamburg. Dieses legte im Jahr 2013 ein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vor, das die kreisangehörigen Gemeinden anhand der Ausprägung verschiedener Wohnungsmarktindikatoren in verschiedene Wohnungsmarkttypen unterteilte (sog. Clusteranalyse). Die Beklagte zählte danach neben den Gemeinden Meschede, Schmallenberg und Winterberg zum sog. Wohnungsmarkttyp III. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde das Konzept fortgeschrieben (Indexfortschreibung). Danach lag die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet der Beklagten bei 306 Euro.
Die Klägerin geht einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, aus der sie schwankendes Einkommen erzielt. Daneben steht sie im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten.
Sie bewohnte zunächst eine Zweizimmerwohnung von 55,8 m² Größe in der ... im Stadtgebiet der Beklagten. Für diese fielen monatlich eine Grundmiete von 198 Euro sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 130 Euro an; die Nebenkosten umfassten dabei auch die Heizkosten. Die Beklagte erkannte die gesamte Bruttowarmmiete als Bedarfe für Unterkunft und Heizung an. Zudem gewährte sie der Klägerin einen Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte der Klägerin zuletzt vorläufiges Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.11.2015.
Am 21.08.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug in die Zweizimmerwohnung von 52 m² Größe in der ... im Stadtgebiet der Beklagten. Sie machte geltend, ihre seinerzeitige Wohnung sei grundsätzlich unbewohnbar. In vielen Ecken sei Schimmel und sie leide schon unter Atemproblemen.
Die Beklagte lehnte nach Durchführung eines Hausbesuches bei der Klägerin die Erteilung der begehrten Zusicherung ab (Bescheid vom 04.09.2015; Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015). Die Klägerin mietete die neue Wohnung dennoch zum 01.10.2015 an; die Miete belief sich auf 270 Euro, die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf insgesamt 130 Euro monatlich (Mietvertrag vom 09.09.2015). Zum 01.10.2015 zog die Klägerin in die neue Wohnung um.
Die Beklagte hob daraufhin ihren jüngsten Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab 01.11.2015 auf, weil mit dem Umzug der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten sei; der Umzug der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Beklagte weiterhin mit insgesamt 328 Euro, lediglich der Warmwassermehrbedarf entfiel; bei der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beließ es die Beklagte (Bescheid vom 28.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016).
Für die Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut vorläufiges Arbeitslosengeld II ebenfalls unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 328 Euro; nunmehr erkannte sie auch den Warmwassermehrbedarf erneut an (Bescheide vom 28.11.2015, 28.12.2015 und 28.01.2016; Widerspruchsbescheid vom 01.03.2016; weitere Änderungsbescheide vom 28.03.2016 und 28.04.2016).
Jeweils nach Vorlage von Einkommensnachweisen setzte die Bekla...