nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 12.06.2001; Aktenzeichen S 36 (17) U 171/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.07.2003; Aktenzeichen B 6 KA 77/02 B)

BSG (Aktenzeichen B 2 U 53/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den vom Kläger am 14.01.1996 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall durch die Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen hat.

Der 1972 geborene Kläger türkischer Abstammung und deutscher Staatsangehörigkeit erlitt am Sonntag, den 14.01.1996, in der Wohnung einer Nachbarin, der Zeugin S ..., einen Unfall, als es beim Auswechseln einer Propangasflasche für einen Gasofen durch ausströmendes Gas zu einer Verpuffung kam. Der Kläger zog sich dadurch zweitgradige Brandverletzungen im Gesichtsbereich sowie an beiden Armen zu und wurde in die Abteilung für Brandverletzte der Berufsgenossenschaftlichen (BG-lichen) Unfallklinik D ...-B ... eingeliefert.

Im Durchgangsarztbericht des dortigen Chefarztes Dr. B ... vom 16.01.1996 heißt es zum Unfallhergang, der Kläger habe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beim Austauschen einer Propangasflasche mitgeholfen.

Bei einer Befragung durch Mitarbeiter des Beklagten am 26.02.1996 gab der Kläger zunächst an, am Unfalltag sei er auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, um zu Bekannten zu fahren, als Frau S ... ihn draußen angesprochen und gebeten habe, kurz mit ihr in ihre Wohnung zu kommen, um ihr etwas zu helfen. Da er angenommen habe, dass er wieder einmal - wie schon des öfteren zuvor - ein Schreiben übersetzen solle, sei er sofort mit ihr in die Wohnung gegangen. Erst dort habe er erfahren, dass er an einer Gasflasche etwas reparieren oder ähnliches tun solle. Er habe ihr sofort mitgeteilt, dass er nicht helfen könne, weil er von dieser Materie keine Ahnung habe. Während dieser Zeit habe Frau S ... bereits die Wohnungstür geschlossen gehabt und mit irgendeinem Gegenstand an der im Raum stehenden Gasflasche gedreht, bis es gezischt habe. Die zweite Gasflasche habe zu diesem Zeitpunkt im Nebenzimmer gestanden und sei an einen Ofen angeschlossen gewesen. Das Geräusch von ausströmendem Gas habe auch der über Frau S ... wohnende Mieter, der Zeuge O ..., gehört, der sofort gekommen sei und die Gasflasche verschlossen habe. Beim Verlassen der Wohnung seien sie vor Erreichen der Wohnungsabschlusstür von einem Feuerschwall erfasst worden.

Der Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hagen bei. Danach gab die Schwester des Klägers, Frau G ... D ... seiner zeit den ermittelnden Polizeibeamten gegenüber an, sie sei am Unfalltag gegen 16.00 Uhr zusammen mit ihrem Bruder nach draußen gegangen. Dort hätten sie Frau S ... getroffen, die ihren Bruder gebeten habe, mit in ihre Wohnung zu kommen, um den Gasofen anzumachen. Ihr Bruder sei dann auch mit ihr ins Haus gegangen.

Der Zeuge H ... O ... erklärte seinerzeit bei seiner Befragung im Krankenhaus, er sei zum Unfallzeitpunkt im Keller gewesen, der direkt unter der Wohnung von Frau S ... liege. Er habe in der Wohnung Schritte gehört und ein weiteres Geräusch, als wenn Wasser auslaufe. Er sei dann, da er Frau S ... ganz gut kenne, aus reiner Neugierde in ihre Wohnung gegangen. Frau S ... und der Kläger hätten auf einen Gasofen geschaut, der neben dem Durchgang ins Schlafzimmer gestanden habe. Hinter dem Ofen habe eine Gasflasche gestanden, aus der deutlich hör- und sichtbar Gas ausgeströmt sei. Die beiden hätten sich nicht darum gekümmert bzw. er habe nicht feststellen können, ob sie gerade daran gearbeitet hätten. Er - der Zeuge - sei dann sofort zu der Gasflasche gegangen und habe diese, die voll aufgedreht gewesen sei, zugedreht. Er habe noch zu ihnen gesagt, dass sie das doch nicht machen könnten. In diesem Moment sei zuerst eine kleine Flamme und dann sofort eine Stichflamme aus dem Schlafzimmer gekommen.

Die nur beschränkt durchführbar gewesene Befragung der Zeugin S ... S ... im Krankenhaus am 16.01.1996 ergab inhaltlich, dass diese für ihre Wohnung einen zweiten Katalytofen gekauft hatte. An diesem Ofen habe sie am 14.01.1996 eine neue Gasflasche anschließen wollen. Da ihr dies nicht gelungen sei, habe sie im Haus um Hilfe gebeten. "Der Mann" habe mit einer Zange an der Flasche gearbeitet. Man habe das Ausströmen des Gases hören können. Von einem hinzukommenden Hausbewohner sei die Flasche zugedreht worden. In diesem Augenblick habe es eine Flamme gegeben.

Wie sich aus der Ermittlungsakte ferner ergibt, wurde am Unglücksort von der Polizei auch Herr T ... C ... angetroffen, der nach eigenen Angaben der erste Helfer in der Wohnung der Zeugin S ... war und der u.a. erklärte, er habe im Schlafzimmer der Wohnung S ... das linke Fenster geöffnet und das rechte auf Kippstellung gebracht, da der Gasgeruch und die Rauchentwicklung in der Wohnung sehr stark gewesen seien.

Bei Eintreffen der Polizei wurde das rechte Küchenfenster...

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