Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, welche Bedingungen für einen Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit wesentlich sind, kann die sich in einem schuldhaft verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verwirklichende Wegegefahr (§ 550 RVO) gegenüber der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten völlig zurücktreten (Anschluß an BSG vom 30.10.1979 2 RU 73/79 = USK 79201).
Fundstellen
Dokument-Index HI1655376 |
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