Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Vollzeitarbeitskraft. Restleistungsvermögen. allgemeiner Arbeitsmarkt

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Vollzeitarbeitskraft kann davon ausgegangen werden, daß es den gesundheitlichen Störungen angepaßte Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland gibt (vgl BSG vom 31.10.1978 - 4 RJ 27/77 = SozR 2200 § 1246 Nr 33, BSG vom 18.2.1981 - 1 RJ 124/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 75 und BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

2. Ausnahmen von der Annahme der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine versicherte Person nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die ihr an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl BSG vom 13.7.1988 - 5/4a RJ 57/87 = SozR 2200 § 1247 Nr 53).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.10.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 285/97 B)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit; streitig ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen sowie die maßgebliche letzte versicherungspflichtige Beschäftigung.

Der 1955 geborene Kläger hat mit Erfolg bis Juli 1972 eine Ausbildung zum Kaufmannsgehilfen durchlaufen. Ab 1973 bis November 1988 war er als Glas- und Gebäudereiniger tätig. Bei seinem diesbezüglich letzten Arbeitgeber seit Juni 1981 verrichtete er zu 90 v. H. Arbeiten zur Glasreinigung und zu 10 v. H. sonstige Reinigungsarbeiten. Zuletzt war der Kläger Vorarbeiter von zeitweise eins bis vier Mitarbeitern. In dieser Tätigkeit hatte er selbst mitzuarbeiten und die Mitarbeiter einzusetzen und ihre Arbeitsleistung zu kontrollieren. Der damalige Arbeitgeber bewertete die Tätigkeit des Klägers als Vorarbeiter ebenso wie die sonstigen Tätigkeiten als Reinigungskraft als ungelernte Tätigkeiten, die weder eine Anlern- noch eine Facharbeiterausbildung vorausgesetzt und ab dem Einstellungstage vollwertig haben ausgeübt werden können. Entlohnt worden war der Kläger zuletzt nach dem Lohntarifvertrag im Tätigkeitsbereich 1 als "Fachvorarbeiter in der Glas- und Gebäudereinigung". Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Kläger nach Angaben des Arbeitgebers aus persönlichen Gründen.

Ab November 1988 bis Juli 1993 war der Kläger als Mitarbeiter in der Stahlverpackung eines Unternehmens der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie tätig, bei dem er seit August 1994 als Staplerfahrer weiterhin berufstätig ist. Bei beiden Beschäftigungsfeldern handelt es sich nach Auskunft des Arbeitgebers um ungelernte Tätigkeiten, in die der Kläger jeweils vier Wochen lang eingearbeitet worden ist. Entlohnt werden diese Tätigkeiten nach der Tarifvertragsgruppe IV für Arbeiten, die in der Regel eine sechsmonatige Anlernung voraussetzen. Die innerbetriebliche Umsetzung zum August 1994 erfolgte wegen einer Gehbehinderung des Klägers. Als Stahlverpacker hatte der Kläger eine schwere Arbeit, im Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 20 kg sowie in Zwangshaltungen zu verrichten. Als Staplerfahrer übt er eine mittelschwere Arbeit, überwiegend im Sitzen, aus, deren körperlichen Anforderungen der Kläger nach Auskunft seines Arbeitgebers gewachsen ist.

Der Kläger leidet an einer anlagebedingten Venenschwäche in beiden Beinen. Er hatte im Juli 1993 eine Venenoperation beidseits hinzunehmen. Nach der Operation kam es zur Heilungsverzögerungen.

Am 22. Dezember 1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Wegen unter anderem seines Zustandes bei postthrombotischem Syndrom links nach tiefer Beinvenenthrombose sowie nach Venenoperation beidseits könne er keine Erwerbstätigkeit mehr verrichten.

Vom 19. Mai 1994 bis zum 16. Juni 1994 durchlief der Kläger eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Gemäß dem Entlassungsbericht der A.klinik G. E. vom 24. Juni 1994 war er dort wegen eines postthrombotischen Syndroms, eines Zustands nach tiefer Beinvenenthrombose links, Zustandes nach Venenoperation beidseits sowie Übergewichts behandelt worden. Als Stahlverpacker könne der Kläger nicht mehr arbeiten.

Mit Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Als ungelernter Arbeiter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen und könne auf diesem noch eine leidensgerechte Arbeit vollschichtig verrichten.

Dagegen erhob der Kläger am 6.9.1994 mit der Begründung Widerspruch, außerstande zu sein, jede Arbeit in Vollschicht zu verrichten. Auch handele es sich bei der Tätigkeit eines Industrieverpackers, Bereich Stahlverpackung, um eine angelernte Tätigkeit.

Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1995 zurück.

Gegen diesen Bescheid hat de...

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