Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. dienstliche Veranstaltung. Führungskräfteseminar. sachlicher Zusammenhang. Sportveranstaltung. betriebliche Veranlassung. offizieller Programmpunkt. Volleyballturnier. Versicherte Tätigkeit. Teambuilding. Gespaltene Handlungstendenz. Missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits
Orientierungssatz
Die Teilnahme an einem sportlichen Turnier im Rahmen eines Führungskräfteseminars gehört dann zur versicherten Tätigkeit, wenn die Sportveranstaltung offizieller Programmpunkt ist und die Angestellten bei der Teilnahme von einer dienstlichen Veranlassung ausgehen können.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat Gerichtskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 225 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 12.07.2010 als Arbeitsunfall.
Der 1967 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt als leitender Angestellter bei der E AG beschäftigt. Am 12.07.2010 nahm er auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem Meeting des Führungskreises II HP 3 - 4 im B Hotel in I teil. Die für zwei Tage vorgesehene Veranstaltung richtete sich an Teamleiter und Mitarbeiter in Führungspostionen und diente u. a. der Verschmelzung von Führungskräftegruppen. Das Programm der Veranstaltung, genannt Agenda, sah neben verschiedenen Themen bzw. Workshops am 12.07.2010 auch den Programmpunkt 09 "Sportliche Abendveranstaltung (Volleyballturnier - Mannschaften à 4 Spieler, siehe anl. Spielplan)" vor. Der Teilnehmerkreis dieses Führungskräfteseminars umfasste ca. 50 - 60 Personen.
Der Kläger nahm am ersten Tag im Anschluss an die Programmpunkte 01 - 08 der Agenda auch als Spieler an dem unter Punkt 09 aufgeführten Volleyballturnier in der Zeit ab 18:00 Uhr teil. Während des Spielgeschehens knickte er bei einer Vorwärtsbewegung um und zog sich eine Weber B - C Fraktur im rechten Fuß zu, die operativ versorgt werden musste.
Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 12.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, bei der sportlichen Abendveranstaltung habe es sich um eine dem privaten Bereich zuzuordnende Freizeitaktivität gehandelt, die unversichert sei. Der offizielle Teil des Führungskräfteseminars sei um 18:00 Uhr beendet gewesen. Die Teilnahme an der sportlichen Abendveranstaltung habe nicht unmittelbar betrieblichen Belangen gedient.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es liege ein Arbeitsunfall vor. Der offizielle Teil des ersten Tages des Führungskräfteseminars sei erst im Anschluss an die sportliche Abendveranstaltung beendet gewesen. Bei der sportlichen Abendveranstaltung habe es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Hierzu legte der Kläger eine Stellungnahme seines Vorgesetzten Herr P vom 29.11.2010 vor. Dieser gab an, das Volleyballturnier sei offizieller Bestandteil der Agenda gewesen und habe dem Zweck der Verschmelzung von bisher zwei Führungskräftegruppen gedient.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Teilnahme am Volleyballturnier, trotz evtl. günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei, da Freizeit und Unterhaltung bei dieser sportlichen Abendveranstaltung eindeutig im Vordergrund gestanden hätten.
Dagegen hat der Kläger am 07.02.2011 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, das Ereignis vom 12.07.2010 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Volleyballturnier sei sehr wohl Bestandteil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, was sich daraus ergebe, dass nach der Agenda der erste Veranstaltungstag erst nach diesem Programmpunkt beendet worden sei. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Durchführung des Volleyballturniers und der verrichteten Tätigkeit.
Das SG hat in einem Erörterungstermin den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn P als Zeugen. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2011 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 15.05.2012, das im Einvernehmen mit dem Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfallgeschehen vom 12.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme des Klägers am Volleyballturnier habe in einem inneren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die Teilnahme keine dem privaten Lebensbereich zuz...