rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.02.1996; Aktenzeichen S 30 Ar 116/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Februar 1996 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1993 sowie der Bescheide vom 02. Dezember 1993, 14. Januar 1994, 29. Juli 1994, 17. Dezember 1994, 12. Januar 1995, 14. März 1995 und 28. November 1995 verurteilt, dem Kläger ab 08. Dezember 1992 höheres Arbeitslosengeld und ab 06. August 1994 höhere Anschlußarbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg) und einer höheren Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger war bis November 1992 als Leiharbeitnehmer bei der Firma G. GmbH in B. beschäftigt. Er wurde in der Zeit von 1988 bis 1992 vorwiegend als Helfer im Bereich der Metallindustrie eingesetzt, nämlich für ca. zwei Jahre, daneben aber auch für ca. ein Jahr als Arbeiter in einer Zementfabrik. Am 30.11.1992 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm dieses durch Bescheid vom 11.02.1993 mit Wirkung ab 08.12.1992. Sie legte der Berechnung des Bemessungsentgeltes das von der Arbeitgeberin eingetragene Arbeitsentgelt für die Monate August bis November 1992 zugrunde und berücksichtigte eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich. Auf diese Weise ermittelte sie ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 520,-- DM. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, mit dem er geltend machte, er habe im Bemessungszeitraum ein höheres Arbeitsentgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielt. Es seien zudem Spätzulagen zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 22.06.1993 mit der bisherigen Begründung zurück (zugestellt am 29.06.1993).
Hiergegen richtet sich die am 19.07.1993 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen, er sei von seiner Arbeitgeberin regelmäßig in Betrieben eingesetzt worden, die eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gehabt hätten. Es sei unzutreffend, mangels einer tariflichen Regelung allein von dem für die Metallindustrie maßgeblichen Tarifvertrag auszugehen und bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes lediglich eine tarifliche Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich zu berücksichtigen. Dies bedeute eine deutliche Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern, die z.B. als Leiharbeitnehmer in der Bauindustrie mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt würden. Hinzu komme, daß er als Helfer auch in völlig anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt worden sei und hätte eingesetzt werden können, so daß andere tarifliche Arbeitszeiten maßgebend gewesen wären. Der Berechnung des Alg sei daher die von ihm ausgeübte 40-Stunden-Woche zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1993 sowie der Bescheide vom 02.12.1993, 14.01.1994, 29.07.1994, 15.12.1994, 12.01.1995, 14.03.1995 und 28.11.1995, alle in Gestalt des Anerkenntnisses vom 23.02.1996, zu verurteilen, ihm vom 08.12.1992 an Arbeitslosengeld und vom 06.08.1994 an Arbeitslosenhilfe der Höhe nach gemäß einem Bemessungsentgelt von 570,-- DM unter Berücksichtigung der jeweiligen Dynamisierung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten. Sie hat während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 23.02.1996 unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Spätzulagen ein höheres wöchentliches Bemessungsentgelt von 530,-- DM anerkannt. Sie hat darüber hinaus die vom Kläger im Antrag bezeichneten Dynamisierungs- und Anpassungsbescheide sowie den Bescheid vom 06.08.1994 über die Bewilligung von Anschluß-Alhi erlassen.
Das Sozialgericht hat unter dem 31.08.1994 eine Auskunft der Firma G. eingeholt. Diese teilte mit, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers habe zwischen 37 und 40 Stunden betragen. Mit ihm sei eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.02.1996 die Klage abgewiesen. Es hat die Berechnung der Beklagten für zutreffend gehalten, da der Kläger überwiegend im Bereich der Metallindustrie eingesetzt worden sei und dort nach dem maßgeblichen Tarifvertrag die Arbeitszeit wöchentlich 37 Stunden betragen habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel in diesem Tarifvertrag lägen nicht vor. Gemäß § 112 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei im vorliegenden Fall somit die tarifliche...