nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2003; Aktenzeichen S 9 (1) KR 138/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Düsseldorf vom 31.03.2003 teilweise geändert. Der Bescheid vom 01.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 wird insoweit geändert, als der Kläger vor dem 01.09.2000 in die Beitragsklasse 981 eingestuft worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Düsseldorf insoweit geändert als der Bescheid vom 25.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung des Klägers für verschiedene Zeiträume.
Der 1934 geborene Kläger war bis 28.02.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit dem 01.10.1997 Altersruhegeld von der BfA und daneben eine Rente vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV-Rente), die nach Angabe des Klägers nur zu 12,56 % auf Leistungen früherer Arbeitgeber, im Übrigen auf von ihm selbst geleisteten freiwilligen Beiträgen beruht. Daneben übte der Kläger eine Tätigkeit als Unternehmensberater aus.
Mit Bescheid vom 24.09.1997 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997 unter Berücksichtigung der Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente in die Beitragsklasse 931 ein. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 19.10.1997 und meinte, die Beklagte berücksichtige zu Unrecht den Zahlbetrag der BVV-Rente. Da diese Rente ganz überwiegend auf freiwilligen Beiträgen beruhe, handele es sich um eine Leibrente und nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Folglich dürfe der Leibrentenanteil nur entsprechend der steuerlichen Regelung mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 07.11.1997 stellte die Beklagte nochmals fest, dass auch die BVV-Rente in voller Höhe als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Mit Bescheid vom 21.08.1997 (unter Berichtigung des Bescheides vom 21.07.1998) stufte sie den Kläger ab 01.07.1998 weiter in die Beitragsklasse 931 ein. Diese Beitragsklasse galt auch für die Zeit ab 01.07.1999 (Bescheid vom 04.02.2000). Mit Bescheid vom 01.08.2000 stufte sie den Kläger entsprechend seiner Einkommenserklärung für die Zeit ab 01.07.2000 in die Beitragsklasse 981 ein, die auch für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2001 galt (Bescheid vom 24.08.2001). Mit (weiterem) Bescheid vom 24.08.2001 wurde der Kläger ab 01.08.2001 in die Beitragsklasse 941 eingestuft. Nach Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2000 stufte die Beklagte ihn mit Bescheid vom 16.10.2001 für die Zeit ab 01.11.2001 in die Beitragsklasse 531 ein. Der Kläger focht die Beitragseinstufungen jeweils an, wobei er neben der Zugrundelegung des Zahlbetrages der BVV-Rente noch weitere - jetzt nicht mehr streitige - Einwendungen gegen die Beitragseinstufungen erhob.
Im Verlauf der Korrespondenz hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er vom 03.02.1998 bis 31.12.1999 eine Tätigkeit als Finanzdirektor in L ausgeübt habe, die mit monatlich 7.000,00 Dollar vergütet worden sei. Nach Anhörung des Klägers stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997 rückwirkend in die höchste Beitragsklasse ein, wobei sie davon ausging, dass der Kläger auch schon vor der Tätigkeit in L entsprechende Einkünfte erzielt habe. Auf den Widerspruch des Klägers half sie mit Bescheid vom 17.05.2001 dem Widerspruch für die Zeit vor dem 03.02.1998 und nach dem 01.01.2000 ab; mit Bescheiden vom 13.06.2001 wurde der Kläger nur noch für die Zeit vom 03.02.1998 bis 31.12.1999 in die höchste Beitragsklasse eingestuft. Unter entsprechender Änderung dieser Bescheide stufte die Beklagte den Kläger sodann mit Bescheid vom 20.09.2001 für die Zeit vom 09.05.1998 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 721 (Anwartschaftsversicherung) ein, eine entsprechende Einstufung erfolgte für die Zeit einer weiteren Tätigkeit des Klägers in L für die Zeit vom 09.02. bis 02.03.2000.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Beitragseinstufungen zurück. Für die Beitragseinstufung seien die Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente maßgeblich, daneben seien die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte zu Grunde zu legen. Sie sei auch berechtigt gewesen, durch den Bescheid vom 25.01.2001 den Bescheid vom 24.09.1997 teilweise aufzuheben, da der Kläger die aufgrund seiner Tätigkeit in L erzielten Einkünfte nicht mitgeteilt habe.
Der Kläger hat am 17.12.2001 Klage erhoben. Er hat die Beitragseinstufungen ausdrücklich nur für die Zeiträume vom 01.10.1997 bis 02.02.1998, vom 01.01.2000 bis 08.02.2000 und für die Zeit ab 03.03.2000 angegriffen. Insoweit seien die Beitragseinstufungsbescheide im Sinne seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu ändern. Sowohl das Alter...