Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht. Herstellung und Verbreitung von Gesellschaftsspielen unter Beteiligung selbstständiger Spielekonstrukteure. publizistische Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmers, dessen Unternehmensgegenstand im Handelsregister mit der "Herstellung und Verbreitung von Gesellschaftsspielen" eingetragen ist und der für das Herstellen der Gesellschaftsspiele selbstständige Spielekonstrukteure einbezieht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit von 2002 bis Februar 2010.
Die 1988 unter der Firma R Spielwaren GmbH gegründete und 2007 umfirmierte Klägerin hat die "Herstellung und den Ex- und Import von Spielwaren aller Art" zum Unternehmensgegenstand (Handelsregister B Amtsgericht T 000). Sie vertreibt Gesellschaftsspiele, Bau- und Legespiele in 48 Ländern auf allen Kontinenten.
An der Herstellung eines von der Klägerin vertriebenen Gesellschaftsspiels sind Spieleautoren (fortan: Spielkonstrukteure), Spielrealisatoren, Illustratoren, Grafiker und Drucker beteiligt: Der Spielkonstrukteur denkt sich einen Spielmechanismus aus und legt unter den Grundkomponenten des Gesellschaftsspiels (Spielplan, -figuren, -karten etc.), die aus anderen Spielen zweckentfremdet oder selbst angefertigt werden, fest, welche Komponenten in welcher Stückzahl und mit welcher Funktion verwendet werden. Er definiert, welche Grundausstattung jeder Spieler zu Beginn erhalten soll, wie sich der Spielverlauf gestaltet und wie das Spiel endet. Der daraus entwickelte sog. "Prototyp" wird vom Spielekonstrukteur zunächst allein und dann mit wechselnden Dritten mehrfach probeweise durchgespielt. Erforderlichenfalls wird der Prototyp (z.B. bei beim Testspiel auftretenden logischen Brüchen) modifiziert. Nach Abschluss dieses Vorgangs wird der Prototyp zusammen mit einer vom Spielekonstrukteur verfassten Spielanweisung, in der Spielmechanismus, Spielgeschehen und Spielregeln festgelegt und erläutert werden, an die Klägerin geschickt. Die bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigten Spielerealisatoren unterziehen den Prototyp mehreren Testspielen, um herauszufinden, ob sich das Spiel für eine Vermarktung eignet und die Spielmechanik funktioniert. Ist ersteres der Fall, werden etwaige Mängel der Spielmechanik nach Rücksprache mit dem Spielkonstrukteur beseitigt. Sodann wird der Prototyp von den Spielerealisatoren in ein aktuell attraktives und vermarktungsfähiges Spielthema (z.B. Märchen, Science-Fiction, Mythen) eingebunden und mit einem passenden Titel und einem Logo versehen. Daneben wird die Spielanweisung so formuliert, dass sie von jedem Leser möglichst nach erstem Lesen verstanden werden kann. Externe Illustratoren gestalten nach den Vorgaben der Spielerealisatoren die zum Spielthema passenden Bildvorlagen, die Bebilderung der Spielanleitung und die dazu gehörenden Illustrationen. Die entsprechenden Druckvorlagen werden danach von bei der Klägerin angestellten Grafikern gefertigt und bei der Herstellung zum Druck bzw. Ausstanzen durch die Drucker verwandt. Bevor Spiel und Spielanleitung in den Druck gehen, werden sie dem Spielekonstrukteur nochmals zugesandt, damit er sie als "druckfertig" freigeben kann.
Mit den Spielekonstrukteuren schließt die Klägerin für jeden Prototyp, den sie als Spiel vermarkten will, einen sog. "Verlags-Vertrag". Darin überträgt der als "Autor" bezeichnete Spielekonstrukteur der Klägerin für die Dauer des Vertrags das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung; er räumt der Klägerin auch das Recht zur Bearbeitung, Verwertung und Vergabe von Lizenzen ein, die Klägerin darf auch über die Erscheinungsweise, Gestaltung, Herstellung, Ausstattung, Anzahl und Höhe der Auflagen, den Verkaufspreis sowie die Werbe- und Vertriebsmaßnahmen und Vertriebswege entscheiden. Die Klägerin verpflichtet sich zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur angemessenen Werbung. Als Vergütung des Spielekonstrukteurs sind ein Honorar und eine Beteiligung an den Nettoeinnahmen der Verwertung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die beispielhaft von der Klägerin übersandten Verlagsverträge (Bl. 82 - 86 und Bl. 104 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Beklagte prüfte im April 2007 die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG und stellte deren grundsätzliche Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KSVG fest (Erfassungsbescheid vom 13.3.2008). Die Klägerin betreibe ein Unternehmen, das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteile. Wie es für einen Verlag typisch sei, stelle d...