nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.
Der am.1959 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1986 bei dem Beigeladenen zu 2) als Angestellter beschäftigt. Bis zum 30.11.1999 war er Mitglied der Beigeladenen zu 1) und sodann bis zum 31.05.2000 Mitglied der Beigeladenen zu 3). Seit dem 01.06.2001 ist er Mitglied der Beigeladenen zu 4). Er ist geschieden und Vater von vier in den Jahren 1985, 1986, 1990 und 1993 geborenen Kindern. Seine geschiedene Ehefrau war von 1984 bis 1996 nicht erwerbstätig; seit 1997 war sie geringfügig beschäftigt.
Im August 1996 wandte der Kläger sich gegen die Beitragserhebung zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil diese nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 01.10.1996/Widerspruchsbescheid vom 09.01.1997 ab, auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zu verzichten. Sie wies darauf hin, dass der Kläger nach § 1 Nr. 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) als eine Person, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sei, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und gemäß § 162 Nr. 1 SGB VI Beiträge zu entrichten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 05.02.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben, mit der er hilfsweise die Verminderung der von ihm zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge begehrt hat. Zur Begründung hat er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 GG sowie einen Verstoß gegen die Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 12 GG und gegen die Regeln der Finanzverfassung gerügt. Desweiteren hat er Art. 59 ff. und Art. 85 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) für verletzt gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.01.1999 abgewiesen:
Der Kläger sei als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 1 i.V.m. den §§ 153 ff. SGB VI zur Beitragsentrichtung verpflichtet. Eine Verletzung seiner Grundrechte liege nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht tangiert, weil keine willkürliche Ungleichbehandlung gegeben sei, denn der Kläger sei als Beitragszahler mit anderen Beitragszahlern und nicht mit den gegenwärtigen Rentnern zu vergleichen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil der Schutzbereich von Ehe und Familie nicht betroffen sei. Es gebe auch keinen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die vom Kläger gerügte verfassungswidrige Benachteiligung der Familien im Steuer- und Sozialversicherungsrecht auf eine bestimmte Weise abzubauen. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht an dieser Vorschrift zu messen sei, denn das Vermögen als solches unterfalle nicht ihrem Schutz. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, denn dieses stelle nur eine Staatszielbestimmung dar. Ebenfalls nicht verletzt seien die Grundsätze der Finanzverfassung und die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für das SGB VI und die Beitragserhebung beruhe auf dieser Vorschrift. Ihrer Anwendung stehe nicht die Rechtsnatur der Beiträge entgegen, weil diese nach wie vor keine Sonderabgabe i.S.d. Finanzverfassung, sondern Sozialversicherungsbeiträge darstellten. Schließlich verstoße die Beitragspflicht nicht gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft, weil die Rentenversicherungsträger keine Unternehmen seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.03.1999 zugestellte Urteil, dessen Rechtsmittelbelehrung ausführt, es könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn diese nachträglich zugelassen werde, am 18.03.1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels und am 10.06.1999 ausdrücklich Berufung eingelegt.
Er trägt im wesentlichen vor:
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil seine Generation steigende Abgabelasten zu tragen habe, selbst aber nicht mehr mit einer auskömmlichen Alterssicherung rechnen dürfe. Damit indiziere der intertemporale Vergleich einen Gleichheitsverstoß, denn mit Belastungsgleichheit sei auch eine Gleichheit in der Zeit gemeint.
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass er im Vergleich zu Kinderlosen benachteiligt werde, denn er leiste mit der Erziehung der Kinder zusätzlich zu seinen monetären Beiträgen noch bestandssichernde Leistungen für das Rentensystem, ohne dass diesen auch nur annähernd wertentsprechende Gegenleistungen gegenüberstünden. Durch Art. 6 GG sei dem Gesetzgeber der Verfassungsauftrag erteilt worden, die Transferausbeutung der Familien in den Sozialsystemen mit jedem Gesetzgebungsschritt ein Stück weiter abzubauen. Zur Erfüllung ...