rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.02.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) wegen Heilungsbewährung.
Mit Bescheid vom 29.08.1995 stellte der Beklagte bei der 1945 geborenen Klägerin einen GdB von 50 wegen
1. Verlust der Gebärmutter im Stadium der Heilungsbewährung
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose mit Beckenschiefstand rechts
fest.
Im Juli 2000 überprüfte der Beklagte die Höhe des GdB und holte Befundberichte von dem Frauenarzt Dr. S und dem Arzt für Nervenheilkunde Dr. H ein. Nach gutachterlicher Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach dem Ergebnis der durch geführten Ermittlungen hinsichtlich des Verlustes der Gebärmutter Heilungsbewährung eingetreten sei, weil nach der Erkrankung keine Rückfälle aufgetreten seien, das Risiko eines Rückfalles erheblich reduziert und der Gesundheitszustand sich stabilisiert habe. Deshalb sei beabsichtigt, den GdB gem. § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf 20 herabzusetzen.
Nach Akteneinsicht wies die Klägerin darauf hin, dass die Herabsetzung wegen Heilungsbewährung wegen eines familiär erhöhten Karzinomrisikos falsch sei.
Mit Bescheid vom 22.06.2001 setzte der Beklagte den GdB auf 20 herab, weil der Verlust der Gebärmutter nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von wenigstens 10 nicht mehr rechtfertige. Die nunmehr noch vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose mit Beckenschiefstand rechts, chronisches Schmerzsyndrom rechtfertigten nur noch einen GdB von 20. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie erneut auf das erheblich gesteigerte Krebsrisiko in Ihrer Familie hingewiesen hatte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001).
Der Beklagte wies zur Begründung darauf hin, dass bei Funktionsbeeinträchtigungen, die zu Rückfällen neigen und bei denen die Belastbarkeit abgewartet werden müsse, nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996 bei Rezidivfreiheit nach Ablauf von fünf Jahren von einer endgültigen medizinischen Heilung des Grundleidens und damit einer wesentlichen Besserung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X ausgegangen werden müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.07.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Das SG hat hat Befundberichte von dem Orthopäden Dr. D dem Internisten Dr. G , dem Nervenarzt Dr. H und dem Frauenarzt Dr. S eingeholt.
Mit Urteil vom 13.02.2002 hat das SG Düsseldorf den Bescheid vom 22.01.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 aufgehoben, weil eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht nachgewiesen sei:
Der Gesundheitszustand der Klägerin hinsichtlich des Krebsleidens habe sich bis Januar 2001 nicht wesentlich geändert. Der Gebärmutterkrebs sei 1994 entfernt worden und seitdem seien Metastasen des Tumors nicht mehr nachgewiesen worden. Eine erkennbare Änderung des Gesundheitszustandes zwischen August 1995 und Januar 2001 sei nicht ersichtlich. Ebensowenig sei eine wesentliche rechtliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Soweit der Beklagte sich auf die AP 1996 berufe, handele es sich um keine Rechtsgrundlage für den Entzug von Sozialleistungen. Nach Artikel 19 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dürfe in eine Rechtsposition nur mittels allgemein geltender Gesetze eingegriffen werden. Diese Qualität komme den Anhaltspunkten 1996 nicht zu. Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.1995 (Az.: 1 BvR 60/95) seien die Anhaltspunkte bislang nicht in ein Gesetz überführt worden. Außerdem seien die AP 1996 auch deshalb rechtswidrig, weil sie von den maßgeblichen Begutachtungsrichtlinien der Berufsgenossenschaften abwiechen, was zu Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz führe, die mit Artikel 3 des GG nicht in Einklang zu bringen seien. Des weiteren fehle es den Anhaltspunkten an der erforderlichen Transparenz, weil der Sachverständigenbeirat beim BMA bei seinen halbjährigen Sitzungen seine Beschlüsse nicht im erforderlichem Maße veröffentliche. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidung.
Gegen das am 25.02.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.03.2002 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, entgegen der Auffassung des SG sei eine wesentliche tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Sie sei auch bei gleichbleibenden Befunden in Fällen der Heilungsbewährung anzunehmen. Dies habe das BSG im Rahmen des § 6...