nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.03.2003; Aktenzeichen S 34 KR 218/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung für Kranken- und Rettungstransportfahrten. Die Kläger führen im Gebiet der Stadt Bochum Krankentransporte durch, die Kläger zu 1) und 3) zusätzlich auch Rettungstransporte. Über diese Leistungen sowie deren Vergütungen schlossen die Kläger u.a. mit den in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Beklagten zu 1) bis 6) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden einheitlich Beklagte) Verträge. Da die Feuerwehr der Stadt Bochum aufgrund der entsprechenden Gebührensatzung der Stadt Bochum deutlich höhere Vergütungen für Kranken- und Rettungstransporte erzielte, verlangten die Kläger von den Beklagten eine entsprechende Anpassung und kündigten schließlich die Verträge mit Wirkung vom 01.01.2000. Sie haben am 11.08.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage auf Feststellung (der Kläger zu 2) beschränkt auf Krankentransporte) erhoben, dass die Beklagten verpflichtet seien, folgende Tarife zu vergüten:
aa) Krankentransport Grundtarif A (für Fahrten von montags bis freitags einschließlich für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr) DM 132,00 Grundtarif B (für Fahrten von montags bis freitags einschließlich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen) DM 265,00
bb) Rettungstransport DM 420,00
cc) Notarzteinsatz DM 406,00
b) Fahrten über die Stadtgrenze hinaus je außerhalb des Stadtgebietes gefahrenen Kilometer DM 2,60
c) Bereitstellung von Krankenkraftwagen je Fahrzeug und angefangene Stunde DM 140,00
d) Wartezeit je angefangener halber Stunde (die erste halbe Stunde ist gebührenfrei) DM 70,00
e) Reinigung eines Krankenkraftwagens nach außergewöhnlicher Verschmutzung DM 70,00
f) Desinfektion eines Krankenkraftwagens DM 280,00.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten seien als marktbeherrschende Unternehmen verpflichtet, ihnen dieselbe Vergütung zu zahlen wie der Feuerwehr der Stadt Bochum. Jedenfalls seien aber die satzungsmäßig festgesetzten Tarife Letzterer die ortsübliche Vergütung im Sinne der §§ 612, 632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dasselbe ergebe sich aus der Regelung des § 133 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), weil danach Verträge über die Vergütung von Rettungsdienstleistungen nur zulässig seien, soweit nicht schon kommunalrechtliche Bestimmungen diese Entgelte festlegten. Diese Festlegung sei aber durch die Satzung der Stadt Bochum erfolgt.
Das SG Dortmund hat den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen.
Dieses hat mit Urteil vom 14.03.2003 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 25.03.2003 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24.04.2003 Berufung eingelegt. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass die von der Stadt Bochum in Form einer Satzung verabschiedeten Entgelte eine hoheitliche Preisfestsetzung darstellt, die der Vergütung zugrundezulegen sei. Die Beklagten hätten auch nicht dargelegt, warum die Kosten eines öffentlichen Rettungsdienstes zwangsläufig höher sein müssten, als die der privaten Unternehmen. Dass sie - die Kläger - sich früher mit einer geringeren Vergütung zufrieden gegeben hätten, ändere nichts an ihrem Anspruch auf die höhere Vergütung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts oder jedenfalls des Gleichheitsgrundsatzes. Die gezahlten Tarife ermöglichten auch keine wirtschaftliche Betätigung mehr auf dem Sektor der Kranken- und Rettungstransporte. Diese seien nur mittels Subventionierung durch andere Unternehmensbereiche noch zu erbringen. Das SG habe insoweit einen substantiierten Vortrag abgelehnt, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des SG unverständlich seien. Das SG habe unter Außerachtlassung der Rechtsprechung der Zivilgerichte die Ungleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privater Unternehmen für rechtmäßig erachtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die unterschiedliche Vergütung privater Leistungserbringer und der freien Wohlfahrtsverbände durch die gesetzliche Krankenversicherung als diskriminierend angesehen (Hinweis auf BGH-Urt. v. 11.12.2001 - KZR 5/00 -). Schließlich ergebe sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf Urt. v. 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R zur Veröffentlichung in Sozialrecht - SozR 4 vorgesehen - Juris-Dok 26646), dass die Beklagten, sofern sie den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung ablehnten, jedenfalls nach Bereicherungsrecht verpflichtet seien, die verlangten Gebührensätze zu zahlen. Die von der Beklagten auf Anforderung des Senats vorgelegten Vergütungsvereinbarungen mit anderen Unternehmen aus den räumlich an Bochum angrenzenden Bezirken seien im Wesentlic...