nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.10.2002; Aktenzeichen S 10 RJ 147/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 47/03 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob Einnahmen des Klägers auf seine Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen sind.

Der am ... geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer im eigenen Betrieb tätig. Nach Pflichtbeiträgen vom 01.04.1963 bis zum 30.06.1970 leistete er vom 01.12.1974 bis zum 30.11.2000 freiwillige Beiträge zur Beklagten. Von der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft bezieht er laut Bescheid vom 21.06.2001 seit dem 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Landwirte gem. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Am 17.10.2000 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, selbständig tätig zu sein, jedoch die Aufgabe der Tätigkeit zu beabsichtigen. Er übersandte einen Pachtvertrag vom 20.11.2000, demzufolge er seinen Betrieb ab dem 30.11.2000 auf eine Pachtzeit von 9 Jahren und 11 Monaten an seinen Sohn ... S ... zu einem jährlichen Pachtzins von 00.000,00 DM, fällig zum 01.11. eines jeden Jahres und erstmals im Jahre 2001, verpachtete. Aus § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages geht hervor, dass neben dem vom Kläger genutzten Wohnhaus der an seine Ehefrau verpachtete Hofladen sowie ein an seine Tochter vermietetes Hausgrundstück von der Verpachtung ausgenommen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen (Bl. 11 - 14 Verwaltungsakten der Beklagten). Der Steuerberater des Klägers teilte mit, es handele sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen; eine Betriebsaufgabe werde vom Kläger nicht erklärt. Im Rahmen der Verpachtung würden weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 28.05.2003 erzielte der Kläger 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 00.000,00 DM.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. B ... vom 15.11.2000 ein. Dieser diagnostizierte eine fortgeschrittene Bechterewsche Erkrankung mit erheblicher schmerzhafter Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und Gehbehinderung, eine deutlich schmerzhafte Schultersteife beidseits, Verschleißbeschwerden im linken Hüftgelenk und in den Daumensattelgelenken, einen beidseitigen Kniegelenksverschleiß ohne Funktionseinschränkungen, mäßige Beinkrampfaderbildungen beidseits, Herzrhythmusstörungen in Form einer tachykarden absoluten Arhythmie bei Vorhofflimmern sowie eine endgradige Streckhemmung im rechten Ellenbogengelenk. Der im Leistungsvermögen hochgradig geminderte Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Bescheid vom 21.02.2001 bewilligte die Beklagte ab dem 01.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 30.11.2000 erfüllt; die Rente werde in Höhe von 0,00 DM ausgezahlt. Das Arbeitseinkommen (Einnahmen aus Verpachtung) überschreite die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen für alle Renten, weshalb sich kein Rentenzahlbetrag ergebe.

Auf telefonische Anfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 06.03.2001 mit, Pachtzinsen aus einem teilweise oder vollständig verpachteten Betrieb seien als Arbeitseinkommen generell auf die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Habe der Steuerpflichtige demgegenüber vor dem Finanzamt eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass diese Einkünfte als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" behandelt werden sollten, stellten sie kein Arbeitseinkommen dar. Da der Auskunft des Steuerberaters nicht klar zu entnehmen sei, ob eine solche Erklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben worden sei, möge der Kläger mitteilen, ob dies geschehen sei. Ferner möge er mitteilen, ob er weitere Einkünfte erziele, und zu gegebener Zeit einen Steuerbescheid einreichen.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Annahme der Beklagten, seine Pachteinkünfte seien anzurechnendes Arbeitseinkommen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sei unzutreffend. Zwar stellten sie nach der ab dem 01.01.1995 geltenden Neufassung des § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Arbeitseinkommen dar. § 96a SGB VI fordere jedoch darüber hinaus, dass dieses Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt werde. Müsste aus der Erzielung von Arbeitseinkommen stets auch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden, würde sich eine Hinzuverdienstgrenze für Arbeitseinkommen bei Erwerbsminderungsrenten erübrigen. Denn nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (a.F.) w...

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