nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 22.05.2003; Aktenzeichen S 4 SB 240/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22. Mai 2003 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme der Verfahren S 4 SB 70/98 und S 4 SB 147/99, die er vor dem Sozialgericht (SG) Münster geführt hat.
Der Beklagte erteilte dem im Jahre 1935 geborenen Kläger am 21.11.1997 im Rahmen eines Änderungsverfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) einen Abhilfebescheid, mit dem er einen GdB von 80 feststellte und zugleich darauf hinwies, dass die durch dieses Verfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag erstattet würden. Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten zwei Arztrechnungen in Höhe von 303,22 DM (155,03 EUR) und 177,84 DM (90,93 EUR) und beantragte deren Erstattung als notwendige Verfahrenskosten. Der Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 15.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 ab, da die geltend gemachten Kosten bereits deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil sie vor Erteilung des angefochtenen Bescheides vom 14.10.1997 entstanden seien.
In dem sich anschließenden Klageverfahren (Az: S 4 SB 70/98) überreichte der Kläger eine weitere Arztrechnung in Höhe von 150,48 DM (76,94 EUR) und beantragte die Erstattung dieser und der bereits geltend gemachten Kosten. Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 09.09.1999 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Zugleich begehrte der Kläger die Ergänzung des Urteils vom 09.09.1999 nach § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Erstattung zusätzlicher Arztkosten in Höhe von 231,39 DM (118,31 EUR) und 195,62 DM (100,02 EUR). Das SG hat die Anträge des Klägers mit Urteil vom 09.12.1999 zurückgewiesen (Az: S 4 SB 147/99). Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2000 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde und die Berufung zurückgenommen.
Am 15.11.2000 hat der Kläger Nichtigkeitsklage vor dem SG Münster erhoben und die Aufhebung der Urteile des SG Münster vom 09.09.1999 und vom 09.12.1999 beantragt. Die Kammer sei bei der Fällung der angegriffenen Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht richtig besetzt gewesen. Die willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Nichtanwendung einer Vorschrift unter Verstoß gegen die Bindung der Kammervorsitzenden an das Gesetz nach § 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) stelle sich als Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des § 16 S. 2 GVG dar, der inhaltsgleich mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei.
Das SG hat für den 22.05.2003 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Beklagte wurde gemäß Ladungsvordruck vom 30.04.2003 mit Empfangsbekenntnis geladen. Die Absendung erfolgte am gleichen Tage. Für den Kläger ist die Art und Weise der Ladung nicht vermerkt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.05.2003 ist der Kläger nicht erschienen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2003 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.2003 Berufung eingelegt. Mit dieser rügt er das Vorliegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO. Die Kammervorsitzende habe den Termin nicht vertagt, obwohl er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und daher den Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten habe wahrnehmen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Münster vom 22.05.2003 abzuändern, die Urteile des SG Münster vom 09.09.1999 (S 4 SB 70/98) und vom 09.12.1999 (S 4 SB 147/99) abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 zu verurteilen, an ihn 541,23 Euro zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2003
aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ob eine ordnungsgemäße Ladung des Klägers vorliege, entziehe sich seiner Kenntnis.
Der Senat hat die Vorprozessakten S 4 SB 70/98, S 4 SB 147/99 und S 4 SB 241/00 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Schwerbehindertenakten des Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der K...