Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung für eine freiwillige Versicherung.

Die 1970 geborene Klägerin war vom 01.04. bis 30.09.2004 Mitglied der Beklagten. Vom 01.04. bis 08.04.2004 war sie wegen des Bezugs von Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtiges Mitglied. Mit Antrag vom 08.04.2004, bei der Beklagten eingegangen am 13.04.2004, beantragte sie eine freiwillige Mitgliedschaft als Selbständige ab 09.04.2004. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In einem mit "Anmeldung zur freiwilligen Versicherung" überschriebenen Vordruck machte sie am 21.04.2004 Angaben zu ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die sie auf maximal 4.500,00 Euro jährlich schätzte sowie zur Höhe des Arbeitsentgeltes des Ehegatten. Dieser hat Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (5.161,00 Euro monatlich zzgl. 4.000,00 Euro Einmalzahlungen) erzielt und ist privat krankenversichert. Die Eheleute haben zwei unterhaltspflichtige Kinder, die privat krankenversichert sind. Auf dem Formular trug die Klägerin abschließend unter "PS" handschriftlich ein: "Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine Selbständigkeit/Existenzgründung im Rahmen einer sogenannten "Ich-AG". Ich gehe daher davon aus, dass der ermäßigte Beitragssatz von 11,7 % auf die Mindestbeitragsbemessungsgrenze (1.207,50 Euro) für die Krankenversicherung ( ...) zur Anwendung kommt".

Die im streitigen Zeitraum geltende Satzung der Beklagten sah in § 8 Abs. 3 lit. d für freiwillige Mitglieder für die Beitragsbemessung die Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des nicht in der GKV versicherten Ehegatten vor. Verfügen beide Eheleute über Einnahmen, wird die Hälfte der Gesamtsumme der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.

Mit Bescheid vom 28.04.2004 setzte die Beklagte die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fest. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin legte sie für die Beitragsbemessung die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 3.487,50 Euro, also einen Betrag von 1.743,75 Euro zu Grunde. Die Beiträge zur Krankenversicherung betrugen 204,02 Euro monatlich. Auf Grund einer Änderung des Beitragssatzes ist der Krankenversicherungsbeitrag mit Wirkung vom 01.08.2004 auf 217,96 Euro erhöht worden (Bescheid vom 09.08.2004).

Gegen den Bescheid vom 28.04.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, zwar seien grundsätzlich die Einkünfte des Ehegatten für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nicht für Existenzgründer. Für diese habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen, wonach der tägliche Mindestbeitrag sich nach dem 60. Teil der Bezugsgröße richte. Der Gesetzgeber habe bewusst für diese Personengruppe eine gesonderte Regelung geschaffen, um einheitliche Voraussetzungen für "Ich-AGs" zu schaffen. Ferner machte sie geltend, dass er in ihrem Aufnahmeantrag darauf hingewiesen habe, dass sie die Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterstelle. Auch auf telefonische Nachfrage sei ihr keine abweichende Beitragsberechnung mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beitragsfestsetzung entspreche der Satzung und den gesetzlichen Vorgaben. Sofern mündlich eine abweichende Auskunft erteilt worden sei, habe es sich nicht um einen verbindlichen Verwaltungsakt gehandelt.

Mit der am 13.07.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin eine rückwirkende Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer und die Erstattung der zuviel gezahlten Beiträge, hilfsweise die Feststellung, dass keine Mitgliedschaft zustandegekommen ist, beantragt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft, dass der Gesetzgeber bewusst für Existenzgründer eine eigene Regelung getroffen habe, die die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht vorsehe. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, die Festlegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sei Bestandteil ihres schriftlichen Aufnahmeantrags gewesen. Sie habe deutlich gemacht, dass sie die Satzung so verstehe, dass nur ihre eigenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen seien. In der Bestätigung ihrer Mitgliedschaft zu abweichenden Bedingungen liege ein neues Angebot, das sie nicht angenommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt, da sie auf die abweichende Regelung in der Satzung habe hinweisen müssen. Aus dem Antrag sei ...

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