Leitsatz (amtlich)

1. Verweigert der Adressat einer Einschreibe-Sendung, mit der eine Frist in Gang gesetzt werden soll, treuwidrig deren Annahme, so muß er sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Sendung am Tage der Vorlage zugegangen.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berufung darauf, daß der Inhalt des Schriftstückes unbekannt geblieben sei, ist in diesem Falle zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660226

NJW 1990, 407

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