Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zugang eines Widerspruchsbescheids bei Zustellung durch eingeschriebene Sendung
Orientierungssatz
Holt der Adressat eines per eingeschriebener Sendung übersandten Widerspruchsbescheids die Sendung bewusst nicht von der Post ab, so muss er sich den Zugang des Widerspruchsbescheids dennoch ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Einschreibesendung zurechnen lassen, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die Klagefrist zu laufen beginnt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 00.00.1966 geborene Kläger führt zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren ist das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Streitgegenstand. Die Beklagte hat die vom Kläger begehrte Anerkennung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Bescheides vom 18.09.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014 sowie den weiteren Inhalt der beigezogenen diesbezüglichen Verwaltungsakte.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.01.2014 per Einschreiben aufgegeben. Der Kläger holte ihn allerdings nicht von der Post ab. Daher wurde er ihm dann am 12.02.2014 erneut - nunmehr formlos - zugesandt.
Die Klageschrift vom 16.02.2014 ging bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 20.02.2014 ein. Der Kläger meint, seine Wirbelsäulenprobleme seien auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, er habe schwere Lasten (Möbel) in extremer Rumpfbeugehaltung getragen.
Dem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09 ...2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014 zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit Nr. 2801 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klagefrist nicht für gewahrt und hält die getroffene Entscheidung außerdem für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt ist. Im Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet, da keine berufsbedingte Belastung i. S. d. BK Nr. 2108 vorgelegen hat. Der - vom Kläger beantragten - Abgabe an das Landgericht Düsseldorf bedarf es hier nicht.
Die Klage ist deshalb unzulässig, weil der Kläger diese nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG) erhoben hat. Zwar ist ihm der Inhalt des Widerspruchsbescheides erst nach dessen formloser Zustellung nach dem 12.02.2014 bekannt geworden. Die Klagefrist begann aber nicht erst damit zu laufen, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Ein Adressat einer Einschreibe-Sendung, mit der eine Frist in Gang gesetzt werden soll, muss sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Sendung am Tag der Vorlage zugegangen, wenn er die Annahme treuwidrig verweigert (so bereits LSG NRW, Urteil - L 11 Ka 123/88 - vom 14.06.1989; siehe auch Pattar in: jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 46 m.w.N.).
Die Entscheidung der Beklagten ist im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der von ihm begehrten BK nach Nr. 2801 der Anlage 1 zur BKV. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus den Berechnungen des Präventionsdienstes, die hier urkundsbeweislich verwendet werden können.
Im Übrigen folgt das Gericht insoweit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sowie Widerspruchsbescheid und sieht daher - wie dies in § 136 Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit vorgesehen ist - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13125030 |