Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Vermögenseinsatz. verwertbares Vermögen. Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung. Darlehen. Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch Erteilung einer Auflage zur Verpfändung des Erbteils
Orientierungssatz
1. Zu dem gemäß § 90 Abs 1 SGB 12 einzusetzenden Vermögen gehören auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben.
2. Benötigt die Durchführung der Erbauseinandersetzung einige Zeit, soll die Sozialhilfe gemäß § 91 S 1 SGB 12 als Darlehen geleistet werden.
3. Der Sozialhilfeträger kann die Bewilligung von Sozialhilfe gemäß § 91 S 2 SGB 12 mit einer Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Erteilung einer Auflage zur Verpfändung des Erbteils verknüpfen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.02.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für das Jahr 2015 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Zuschuss anstelle eines Darlehens und wendet sich gegen eine Auflage, einen Erbteil zu verpfänden.
Die am 00.00.1949 geborene Klägerin bezog zuletzt bis 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Oktober 2006 verstarb ihre Mutter und wurde von der Klägerin und ihrem Bruder zu je 1/2 beerbt. Die Klägerin erhielt aus dem Erbfall 2007 einen Geldbetrag in Höhe von ca. 28.000 EUR. Zum Nachlass gehört außerdem ein unbebautes Grundstück in Porta Westfalica, Gemarkung I, Flur 0, Flurstück 100 mit einer Größe von 1.244 qm, dessen Wert nach Einschätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte aus dem Jahre 2009 85.000 EUR betrug. Eine Bebauung des Grundstücks ist ausweislich einer der Klägerin erteilten Auskunft des Amtes für Stadtplanung und Bauwesen der Stadt Porta Westfalica vom 25.03.2015 grundsätzlich zulässig, wobei 2015 die Erschließung nicht gesichert war, da das Grundstück lediglich über eine Privatstraße erreicht werden konnte und der Eigentümer keine Genehmigung zur Benutzung dieser Straße erteilt hatte.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze nach §§ 7 Abs. 1 Nr.1, 7a SGB II am 31.12.2014 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, eine Bewilligung in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe sei nicht möglich, da die Klägerin Miteigentümerin des Grundstückes mit dem geschätzten Verkehrswert iHv ca. 85.000 EUR sei. Die Hilfegewährung sei nur als Darlehen gegen Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 20.000 EUR möglich.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17.02.2015 eine Abschlagszahlung in Höhe von 900 EUR als Darlehen. Gegen die Beschränkung der Bewilligung auf ein Darlehen legte die Klägerin am 02.03.2015 Widerspruch ein. Das Grundstück sei unverkäuflich und damit unverwertbar. Sie legte ein Schreiben ihres Bruders vom 22.04.2015 vor, mit dem dieser einer Auseinandersetzung der Erbschaft in Form einer Begründung von Miteigentumsanteilen nicht zustimmt, der Klägerin jedoch grundsätzlich anbietet, deren Erbteil gegen Zahlung von 28.000 EUR zu übernehmen. Dies lehnte die Klägerin ab, weil der angebotene Betrag zu niedrig sei.
Mit Bescheid vom 01.06.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 als Darlehen in Höhe von monatlich 309,25 EUR. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen in Form eines Grundstücks, das ihr gemeinsam mit ihrem Bruder in Erbengemeinschaft gehöre. Das Grundstück sei verwertbar und eine Verwertung bedeute für die Klägerin keine Härte. Die Leistungserbringung könne davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert werde. Auf Anraten der Beklagten habe sich die Klägerin bereits mit einem Notar in Verbindung gesetzt, um eine Einigung mit dem Bruder zu erzielen, da eine Grundschuld nur mit dessen Zustimmung eingetragen werden könne. Laut vorliegendem Schriftverkehr sei der Bruder mit der Auseinandersetzung des Grundbesitzes jedoch nicht einverstanden, so dass die darlehensweise Gewährung der Grundsicherung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X von einer Verpfändung des Erbteils zugunsten der Beklagten abhängig gemacht werde. Die bewilligten Leistungen wurden der Klägerin sodann ausgezahlt.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 09.06.2015 Widerspruch ein. Sie habe einen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, da es sich bei dem Grundstück nicht um verwertbares Vermögen handele. Eine Verwertung scheide aufgrund der kategorischen Weigerung des Bruders, sich auseinanderzusetzen, aus. Zudem seien die Erschließung n...