Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Dozentin an einer Volkshochschule in schulabschlussorientierten Kursen. Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne. Kontrolle durch Hospitationen im laufenden Unterricht. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Dozentin an einer Volkshochschule in schulabschlussorientierten Kursen, bei der die für Schulabschlusskurse geltenden schulrechtlichen Vorschriften und Lehrpläne einzuhalten waren und dies durch Hospitationen im laufenden Unterricht kontrolliert wurde (hier: abhängige Beschäftigung).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen für die Tätigkeit der Frau I. T. geändert und die diesbezügliche Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 824,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Dozentin an der vom Kläger getragenen Volkshochschule (VHS) im Zeitraum von 2005 bis 2009.
Die Beigeladene zu 1) (im Folgenden: T.) unterrichtete als Beamtin im Ruhestand in der VHS G. neben anderen Kursen u.a. in Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Schulabschlüssen (Unterrichtsfach Deutsch). Bei Letzteren waren auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WbG NRW) und der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung (PO-SI-WbG) von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellte Lehrpläne zu beachten. T. nahm an gesondert vergüteten Prüfungen bzw. Prüfungs- und Abschlusskonferenzen sowie der pädagogischen Konferenz der VHS teil. Die Lehrbücher für die Schulabschlusskurse waren verbindlich vorgegeben und wurden ebenso wie sonstige schriftliche und technische Unterrichtsmaterialien durch den Kläger zur Verfügung gestellt. Dieser bestimmte auch die Höhe der Vergütung.
Jeweils zu Semesterbeginn konnten die Dozenten, so auch T., ihre Terminwünsche äußern. Anschließend übersandte der Kläger T. einen Arbeitsplan und eine "Vereinbarung über die Durchführung von Veranstaltungen" (im Folgenden: Durchführungsvereinbarung) nebst einer ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Anlage "Vertragsbestimmungen der Volkshochschule des Kreises G." (im Folgenden: Anlage V). Die Durchführungsvereinbarung, die von T. gegengezeichnet wurde, benannte den konkreten Kurs, den Unterrichtsort, die Unterrichtsstätte, die Kurstage und die Uhrzeiten der Kurse. Im streitigen Zeitraum stand jeweils fest, dass das Entgelt der T. für die Schulabschlusskurse die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreiten werde. Nach der Anlage V sollte T. als nebenberufliche pädagogische Mitarbeiterin (NPM) einen Lehrauftrag für die in der Durchführungsvereinbarung aufgeführte Veranstaltung übernehmen und hierbei als freie Mitarbeiterin aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden. Der Vertrag gelte nur für die im Arbeitsplan der VHS ausgewiesene Zeit eines Arbeitsabschnittes, im Regelfall für ein Semester. Ein Anspruch auf erneute vertragliche Verpflichtung oder die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis bestehe nicht. T. nehme die Lehrtätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Möglichkeit der Hospitation bleibe davon unberührt. Sie trage die Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltungen. Bei besonders ausgewiesenen abschlussorientierten Lehrveranstaltungen und Kursen sei sie jedoch gehalten, im Interesse der Teilnehmer bei der Auswahl des Lehrstoffes die Vorgaben der VHS zu beachten. Ihre pädagogische Freiheit sowie ihr stoffliches Auswahlermessen im Rahmen anerkannter Grundsätze der Erwachsenenbildung blieben unberührt. Werde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und eine Veranstaltung deswegen am ersten Kurstag abgesagt, erw erbe T. ein Anrecht auf ein Ausfallhonorar für eine Unterrichtsstunde bzw. des in der Vereinbarung ausgewiesenen Betrages sowie eventuell Fahrtkostenersatz. Das vereinbarte Honorar werde nach Beendigung der Veranstaltung bei Vorlage des von T. ausgefüllten Nachweises ("Anwesenheitsliste" oder "Abrechnung der Einzelveranstaltung") nur für die tatsächlich abgehaltenen Unterrichtsstunden überwiesen. T. müsse die Lehrtätigkeit selbst ausüben und die vereinbarten Termine einhalten. Die Vertretung durch eine andere Person sei nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Fachbereichsleiters zulässig. Mit den zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmitteln sowie technischen Gerätschaften habe T. s...