Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.04.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (im Folgenden: B) als Dozentin im Fachseminar für Altenpflege der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtung, die im streitigen Zeitraum nach dem damals geltenden Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz i.d.F. v. 16.07.2015, BGBl I, 1211 - AltPflG) zum Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers ausbildete. Sie erteilte als Pflegeschule ("Fachseminar für Altenpflege", vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe - Landesaltenpflegegesetz Nordrhein-Westfalen - AltPflG-NRW v. 27.06.2006) sowohl durch festangestellte LehrerInnen als auch durch Honorarkräfte den von den SchülerInnen neben einer praktischen Ausbildung in stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zu absolvierenden Unterricht (§ 4 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 AltPflG) und führte die vorgesehenen staatlichen Prüfungen durch.
Die 00.00.0000 geborene B ist gelernte Diplomgerontologin und war im streitigen Zeitraum für die Klägerin in deren Fachseminar auf der Grundlage eines "Vertrags über freie Mitarbeit (Honorarvertrag)" vom 29.03.2017 (im Folgenden: Honorarvertrag) im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 28.02.2019 als Dozentin tätig. Der Honorarvertrag lautet (im Wesentlichen) wie folgt:
"§ 1 Tätigkeit
Das R. beauftragt den Auftragnehmer im Rahmen der freien Mitarbeit als Dozent im
(...)
O. in J..
§ 2 Vertragsdauer
Dieser Vertrag beginnt am 01.04.2017.
Das Vertragsverhältnis kann von jeder der beiden Seiten mit Frist von 4 Wochen zum Ende jeden Monats beendet werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 3 Honorar
1. Der Auftragnehmer enthält für seine Leistungen ein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbartes Honorar in Höhe von 24 Euro. Die Nebenkosten können mit einer Pauschale abgerechnet werden.
2. Der Auftragnehmer stellt dem R. das Honorar monatlich bzw. nach Abschluss der Tätigkeit in Rechnung.
§ 4 Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer unterrichtet in den folgenden Lernfeldern/Modulen/Themenbereichen:
2.1.1: "Gesellschaftliche Entwicklungen..."
2.1.2: "Spezifische Phänomene alter Menschen..."
mit einem Stundenumfang von ca. 35 Ustd./Kurs, 80 Ustd./Jahr
2. Die Termine der monatlichen/kursbezogenen Leistungserbringung werden zwischen dem Auftragnehmer und dem zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers frei vereinbart.
3. Das K. Bildungszentrum erteilt dem Auftragnehmer während des Vertragsverhältnisses keine methodisch-didaktischen Anweisungen. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden.
4. Sofern der Auftraggeber zur Qualitätssicherung der Ausbildung/Fortbildung Kundenbefragungen durchzuführen beabsichtigt, holt er sich zuvor die Zustimmung des Auftragnehmers ein.
§ 5 Haftung
Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung durch. Für Schäden, die durch sein schuldhaftes Handeln entstehen, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Teilnichtigkeit
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages."
B berechnete das vereinbarte Honorar, Nebenkosten für die Fahrten und einen gesonderten Betrag von jeweils 250 Euro für Prüfungsklausuren auf von der Klägerin bereitgestellten Formularvordrucken.
Am 07.04.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Tätigkeit der B als Dozentin an ihrem Fachseminar für Altenpflege auf der Grundlage des (von ihr beigefügten) Honorarvertrags. Die Inhalte/Themenbereiche seien mit B abgestimmt. Es gehe um Fragen der demographischen Entwicklung, die Rolle des alten Menschen, Fragen der interkulturellen Pflege sowie spezifische Phänomene alter Menschen, namentlich Sexualität im Alter, Alltag und Wohnen im Alter, soziale Netzwerke, Veränderungen im Lernprozess sowie die Einbindung von Bezugspersonen in die Pflege. Methodische Vorgaben würden nicht gemacht; die Kontrolle erfolge über das Klassenbuch und die eingereichte monatliche Rechnung. Regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht einzuha...