nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen S 14 KA 121/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1), 3) und 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.2003 werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1), 3), 4) und 8) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Arzneiregresse in den Quartalen I/1999, III/1999 und IV/1999 im Rahmen der sogenannten Richtgrößenprüfung.

Der Kläger ist praktischer Arzt und in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Beigeladenen schlossen im Jahr 1998 eine Vereinbarung über das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget sowie über Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel. Diese wurde im Rheinischen Ärzteblatt 8/1998, S. 57 - 61 einschließlich der Anlage A, jedoch ohne die Anlagen B und C veröffentlicht. Die Anlage A enthält die Berechnung des (Brutto-) Ausgabenvolumens. Die Anlage B betrifft die Aufteilung des (Brutto-) Ausgabenvolumen auf die einzelnen Arztgruppen und deren Berechnung (arztgruppenspezifische Richtgrößen). Die Anlage C bestimmt die Inhalte und Strukturierung der Übersicht der Arzneiverordnungen eines im Prüfverfahren befindlichen Arztes. In einigen Veröffentlichungen der Anlage A sind 4 Zahlen durchgestrichen; aus allen Veröffentlichung ist das Datum der entsprechenden Vereinbarung der Beigeladenen nicht ersichtlich.

Für das Jahr 1999 haben die Beigeladenen eine unter dem Datum des 29.09.1999 unterschriebene Folgevereinbarung getroffen, mit welcher die Budgetobergrenze erhöht wurde, die Anlagen A und B der Vereinbarung 1998 jedoch unverändert weiter gelten sollten. Diese Vereinbarung ist nicht veröffentlicht worden.

Mit Schreiben vom 26.06. und 09.10.2000 sowie 18.01. und 18.04.2001 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beigeladenen in seinem Fall Anträge auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungsweise nach Maßgabe des Prüfverfahrens bei Überschreiten der Arzneimittelrichtgrößen für die 4 Quartale des Jahres 1999 gestellt hätten.

Mit Bescheid vom 07.01.2002 (Sitzung vom 17.11.2001) verhängte der Prüfungsausschuss Arzneimittelregresse gegen den Kläger für die Quartale I/1999, III/1999 und IV/1999 in Höhe von rund 89.700 EURO.

Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen Widerspruch erhoben.

Der Kläger trug zur Begründung vor, Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößen sei immer für den Zeitraum des gesamten Kalenderjahres zu führen, was vorliegend nicht geschehen sei. Weiterhin stehe die erforderliche Datenmenge nach der Prüfvereinbarung nicht zur Verfügung. Es müssten die Originalunterlagen vorgelegt werden.

Die Beigeladenen führten aus, es sei nicht plausibel, weshalb die Kosten für den "keine - Angaben" - Bereich abgezogen worden seien. Bei diesen Verordnungen handelt es sich vorwiegend um solche Arzneimittel, die zum therapeutischen Erscheinungsbild einer allgemein medizinisch ausgerichteten Praxis gehörten. Entsprechend müssten die verhängten Regresse erhöht bzw. für das Quartal II/1999 ein entsprechender Regress festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 13.05.2003 (Sitzung vom 13.02.2003) erhöhte der Beklagte die Regresse für die Quartale I/1999, III/1999 und IV/1999 auf insgesamt 98.284,36 EURO und wies den Widerspruch der Beigeladenen zum Quartal II/1999 sowie die Widersprüche des Klägers zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei russischer Staatsangehöriger und behandele überwiegend multimorbide Patienten aus seinem Heimatstaat. Im Übrigen liege eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 1999 nicht vor. Eine solche Vereinbarung sei zwar angeblich am 29.09.1999 getroffen, jedoch nicht veröffentlicht worden. Nach Art. 17 GKV-SolG seien Richtgrößenvereinbarungen für das Jahr 1999 von den Vertragspartnern bis zum 31.03.1999 zu vereinbaren. Sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen seien, habe das Schiedsamt den Vertragsinhalt bis zum 30.06.1999 festzusetzen. Zwar hätten nach § 84 Abs. 4 SGB V a.F. Richtgrößen bis zum Inkrafttreten von Folgevereinbarungen noch weiter gelten können, jedoch sei auch für das Jahr 1998 eine wirksame Richtgrößenvereinbarung nicht zustande gekommen. Auch diese Vereinbarung sei unwirksam, weil die Anlage B mit den arztgruppenspezifischen Richtgrößen fehle, die Vereinbarung kein Datum erkennen lasse und auch nicht rechtswirksam von den Vertragspartnern unterzeichnet worden sei. Informationen über die Richtgrößen 1999 habe der Kläger erstmals mit Schreiben der Beigeladenen zu 8) aus dem Jahre 2000 erhalten. Eine Steuerung seines Arzneimittelverordnungsverhaltens sei ihm jedenfalls für den streitigen Zeitraum nicht mehr möglich gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 13.02.2003 in der Gestalt des Bescheides vom 13.05.2003 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Unter...

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