Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut für die Klägerin ab 18.02.2008.
Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie in Y.. Der 1971 geborene Beigeladene zu 1), Herr T (im Folgenden: T), erbrachte für sie ab dem 18.02.2008 physiotherapeutische Leistungen auf der Grundlage eines "Vertrags über freie Mitarbeit" vom 15.02.2008 (im Folgenden: VfM). Über eine eigene Kassenzulassung verfügte T im gesamten streitigen Zeitraum nicht. Die Zahlung zunächst von ihm entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellte er ab August 2012 ein, ohne einen Bescheid über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger beantragt oder erlangt zu haben.
Die vertraglichen Regelungen des zwischen T und der Klägerin geschlossenen VfM lauten auszugsweise:
"...
§ 1 Tätigkeit
Der Auftragnehmer wird ab 18.02.2008 für den Auftraggeber als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig.
Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für weitere eigene Auftraggeber außerhalb der Betriebsräume tätig zu sein, öffentlich zu werben und Privatpatienten/Kunden in den Betriebsräumen selbst abzurechnen.
Der Auftragnehmer führt ein eigenes Terminbuch sowie eine eigene Kasse mit Buchführung (Einnahmen/Ausgaben/Entnahmen).
Der Auftragnehmer hat das Recht, im Verhinderungsfall (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Fortbildung) einen Ersatz zu stellen.
Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis der Anmeldung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin), Krankenversicherung ...
§ 2 Leistungserbringung
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung aller anfallenden Tätigkeiten des Berufsbildes des Physiotherapeuten in den Betriebsräumen, ausgenommen allgemeine Putzarbeiten, einschließlich Hausbesuche. Behandlung von Kassen- und Privatpatienten nach ärztlicher Verordnung, so wie präventive Behandlungen für Selbstzahler.
Der Auftragnehmer hat die benutzten Betriebsräume aufgeräumt zu hinterlassen.
§ 3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Informationen/Rahmenvertrag der KK/Preislisten, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Nach Vertragsende werden alle Unterlagen und Hilfsmittel an den Auftraggeber zurückgegeben.
§ 4 Weisungsgebundenheit
Der Auftragnehmer unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeiten, Arbeitszeit und Ort, Integration in den Praxisbetrieb. Er hat jedoch den Rahmenvertrag der Krankenkassen für gesetzlich Versicherte zu berücksichtigen, ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
§ 5 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 und § 2 des Vertrages erbrachte Tätigkeit 70% vom Umsatz/Rezeptwert seiner persönlich erbrachten Leistungen in den Betriebsräumen. 30% verbleiben beim Auftraggeber zur Deckung sämtlicher Betriebskosten. Bei der Benutzung von Verbrauchsmaterialien erhält der Auftragnehmer 30%, 70% verbleiben beim Auftraggeber.
§ 6 Hausbesuche
Der Auftragnehmer benutzt seinen eigenen PKW. Er erhält 70% seiner persönlich erbrachten Leistung und 70% der Hausbesuchspauschale.
§ 7 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zum Monatsende nur fertige Verordnungen gegen Nachweis in Rechnung. ...
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche wechselseitig aus diesem Vertrag erfüllt.
..."
Am 24.3.2014 stellten T und die Klägerin einen Antrag auf Feststellung, dass dessen physiotherapeutische Tätigkeiten, die als Überhang in der Praxis der Klägerin entstünden und als Aufträge an ihn abgegeben würden, nicht als Beschäftigung iSv § 7a Abs. 1 SGB IV anzusehen seien. T sei neben der Tätigkeit für die Klägerin auch für seine eigene Praxis "PT-T" und für die Praxis "V." tätig. Derzeit besuche er daneben noch die Heilpraktiker-Schule.
T gab an, dass er Physiotherapie mit all den durch die Fachfortbildungen erworbenen anzuwendenden Techniken ausübe. Die Auftragsausführung werde von seinen Auftraggebern nicht kontrolliert, jedoch bemühe er sich um regen Austausch mit ihnen bzgl. Stand der Technik, Therapieziel und Therapieerfolg. Vorgaben bestünden lediglich darin, die erlernten Techniken anzuwenden. Die Arbeitszeiten seien nicht geregelt. In der ersten Woche jedes Monats teile er der Auftraggebe...