Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem für eine GmbH in der Jugend- und Familienhilfe tätigen Sozialpädagogen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Ist ein für eine GmbH in der Jugend- und Familienhilfe tätiger Sozialpädagoge seinem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, ist er dabei in dessen Betrieb eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und eigenes Kapital nicht einzusetzen und erfolgt die Vergütung entsprechend den tatsächlich erbrachten Stunden nach Zeitaufwand, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

3. Dieser Beurteilung widerspricht nicht das Fehlen eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.03.2018; Aktenzeichen B 12 R 52/17 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für jeden Rechtszug auf 1.727,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts T (HRB 000) eingetragene Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, deren Zweck in der Förderung der Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienhilfe, vor allem der Förderung von benachteiligten Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz liegt. Sie versteht ihre Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung der christlichen Nächstenliebe im Sinne der Diakonie in christlich-kirchlicher Verantwortung. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, insbesondere durch die Unterhaltung der Evangelischen Jugendhilfe im G-werk und die Durchführung von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe. Darüber hinaus übernimmt sie andere soziale und diakonische Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien wahr.

Im Bundesland Niedersachsen galt ab dem 1.1.1999 (zuletzt geändert zum 1.10.2001) ein Rahmenvertrag (RahmenV) nach § 78f Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) mit auszugsweise folgenden Regelungen:

"§ 1

(1) Der Rahmenvertrag regelt Grundsätze für die Vereinbarung von Leistungen, Entgelten sowie Bewertung und Gewährleistung der Qualität für

1. ( ...)

2. ( ... )

3. ( ...)

4. Hilfe zur Erziehung

a) in einer Tagesgruppe (§ 32)

b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie

c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,

5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in

a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2),

b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4),

6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nrn. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht sowie

7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 4 - 6 gewährt werden. § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Regelungen dieses Rahmenvertrages werden für die Einrichtungsträger wie auch die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Niedersachen verbindlich, wenn sie diesem beigetreten sind. Als Beitritt gilt auch der Beitritt zur Niedersächsischen Rahmenvereinbarung nach § 77 KJHG, soweit dieser nicht bis zum 31.12.1998 widerrufen worden ist. Abs. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Der Widerruf des Beitrittes ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.

(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe können für ihre eigenen Einrichtungen gegenüber dem Niedersächsischen ...

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