rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 30.08.2001; Aktenzeichen S 2 KN 65/97 U) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.08.2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 06.11.1932 geboren Kläger wurde im März 1949 im Steinkohlebergbau an gelegt. Ab September 1949 war er unter Tage als Berglehrling, Lehrhauer, Hauer, Gesteinshauer und Schießmeister tätig. Zuletzt war er als Gruben steiger unter Tage beschäftigt. Im September 1967 kehrte er ab. Insgesamt war er zumindest für 4 Jahre und 7 Monate überwiegend und für 11 Jahre und 9 Mo nate teilweise Belastungen ausgesetzt, die ihrer Art nach geeignet waren, eine BK Nr. 2103 zu verursachen (Technischer Aufsichtsdienst [TAD], 17.04.1997). Am 27.01.1997 begehrte der Kläger, seine schmerzhafte endgradige Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken als BK Nr. 2103 zu berenten. Sie beruhe auf der Tätigkeit im Bergbau unter Tage. Die Beklagte zog bei Schreiben von Prof. Dr. B .../Dr. Y ... (26.05. und 06.07.1981), Dr. U ... und Arzt O ... (26.08.1982), Dr. H .../Dr. K ... (11.02.1983), Dr. H .../Dr. F ... (25.04.1983), der BfA (09.06.1983), von Dr. Sch ... (14.05. und 13.06.1983), der T ...-K ... (18.07.1983), Prof. Dr. W ... (19.07.1983), Dr. F ... (06.09.1983), Prof. Dr. B .../Dr. G ... (15.03.1984), Dr. K .../Dr. S ... (10.08.1985), Dr. M ... (10.10.1983 und 18.11.1985), Dr. R ... (17.10. und 09.12.1985), der K ... (08.12.1986), Dr. K .../Dr. H ... (04.02.1987), Dr. L ... (06.02.1987), Prof. Dr. S .../Dr. J ... (11.05.1987), Prof. Dr. v ... d ... H .../Arzt Z ... (08.12.1987), Dr. L ... (24.09.1993) und PD Dr. J ... (25.03.1997). Der Kläger wählte Prof. Dr. S ...-N ... als Gutachter und legte zum Untersuchungstermin Gutachten von Dr. V ... (07.07.1988 für SG Duisburg S 22 V 243/86) und PD Dr. J .../Dr. B ... (16.01.1995 für SG Duisburg S 22 Vs 13/94) vor. Das vom Leitenden Oberarzt Dr. H ... ("i.V.")/Dr. B ... unterzeichnete Gutachten (09.01.1997) gelangte zu dem Ergebnis, die medizinischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2103 seien nicht gegeben. Es lägen keine Folgen dieser BK vor. Die Landesanstalt für Arbeitsschutz/Düsseldorf nahm dies zur Kenntnis (25.09.1997). Die Beklagte lehnte es ab, Verletztenrente wegen einer BK Nr. 2103 zu zahlen (Bescheid vom 04.11.1997). Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, seine berufliche Belastung sei größer gewesen. Er habe weder Prof. Dr. S ...-N ... noch Dr. H ... gesehen. Das Gutachten sei nicht brauchbar. Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. K ... ein (09.02.1998) und wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 25.03.1998).
Deshalb hat der Kläger seine zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobene Untä tigkeitsklage für erledigt erklärt und stattdessen mit seiner Klage sein Sachbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Das Gericht hat die Akten S 2 KN 149/97 U nebst Beiakten beigezogen und Be weis erhoben durch die orthopädischen Sachverständigen Dr. S .../H ... (13.09.1999) und Prof. Dr. K .../ ... (23.01.2001). Es hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.08.2001).
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen, seine Belastung solle anhand von Lohn- und Schichtenzetteln ermittelt und sodann erneut Beweis durch ärztliche Sachverständige erhoben werden. Die Landesan stalt für Arbeitsschutz habe entsprechend ihrem Schreiben von November 2002 keine Kenntnis vom Ermittlungsergebnis der Beklagten erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.08.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04.11.1997 und 25.03.1998 zu verurteilen, wegen der Veränderungen der Gelenke an den oberen Extremi täten Verletztenrente aufgrund einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKVO nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen, hilfsweise, unter Berücksichtigung der Stützrentensituation nach einer MdE von 10 v.H. Verletztenrente zu zahlen, und ganz hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.08.2001 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten SG Duisburg S 2 KN 149/97 nebst Anlagen zu Blatt 2, 24, 42, 44 und 45 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente wegen einer BK Nr. 2103. Die Voraussetzungen dieser BK sind nicht erfüllt. Die Belastungen durch Erschütterungen unter Tage bei versicherter Tätigkeit haben nicht zu mindest mit Wahrs...