Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Daumensattelgelenksarthrose als Berufskrankheit
Orientierungssatz
1. Bei der Berufskrankheit (BK) Nr. 2103 steht das Ellenbogengelenk deutlich im Vordergrund und mit weitem Abstand dann das distale Speichengelenk. Es gibt keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führt. Durch niederfrequente Schwingungen im Bereich der Handwurzel wird typischerweise das Mond- und Kahnbein in Mitleidenschaft gezogen.
2. Maßgeblich für den Vollbeweis des durch die BK-Beschreibung umrissenen Erkrankungsbildes sind die klinischen, röntgenologischen und labortechnischen medizinischen Tatsachen unter Berücksichtigung des Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225 EUR gemäß § 192 SGG auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der am 00.00.1958 geborene Kläger wurde am 01.08.1977 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Er war als Neubergmann, Bandwärter, Gleisbauarbeiter, Förderaufseher, Lokomotivfahrer sowie ab Januar 2000 als Strebhauer unter Tage tätig. Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) in E stellte am 28.02.2000 eine Arbeitsplatzwechselbescheinigung aus. Dabei wurde neben anderen Einschränkungen auch eine Einschränkung für Arbeiten mit Druckluftschlagwerkzeugen ausgesprochen. Ein Hinweis auf eine Erkrankung der oberen Extremitäten hatte sich jedoch nicht ergeben. Ab 01.03.2000 wurde der Kläger sodann untertägig als Lokomotivfahrer 3 / Einschienenhelfer beschäftigt. Am 19.02.2003 hatte er die endoprothetische Versorgung des linken Daumengrundgelenkes mit einem Keramikgelenk hinzunehmen. Am 25.02.2003 wurde wegen fortgeschrittener Daumensattelgelenksarthrose beidseits eine BK Nr. 2103 ärztlich angezeigt. Dr. H aus C nahm am 10.12.2003 beratungsärztlich Stellung: Es liege ein isolierter Daumensattelgelenksverschleiß mit operativer Versteifung vor, der nicht Folge der Tätigkeit mit Druckluftschlagwerkzeugen sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2004 die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab. Röntgenologisch seien keine über das altersgemäße Maß hinausgehende, vermehrte arthrotische Veränderungen an Hand-, Ellenbogen- oder Schultereckgelenken nachgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgenommen. Am 15.11.2004 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 20.01.2004. Bei dem Zustand nach operativer Behandlung des Daumengrundgelenkes der linken Hand bei bestehender Operationsindikation für das Daumengrundgelenk der rechten Hand handele es sich um ein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103, das zu entschädigen sei. Auf Vorschlag des Klägers erstattete Dr. C2 aus I am 02.02.2005 ein chirurgisches Gutachten: Bei röntgenologisch völlig unauffälligem, altersentsprechenden Befund aller Gelenke der oberen Extremitäten liege kein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103 an den exponierten AC-Gelenken, Ellenbogen- und Handgelenken vor. Es fehle am morphologischen Korrelat im Sinne einer BK Nr. 2103. Der Röntgenbefund beider Hände dokumentiere eine Rhizarthrose (Sattelgelenksarthrose), die sich ursächlich nicht mit der BK Nr. 2103 in Zusammenhang bringen lasse. Dieses Krankheitsbild sei anlagebedingt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.03.2005 eine Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2004 und die Anerkennung sowie Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 zurückgewiesen. Die Daumensattelgelenksarthrose gehöre nicht zum Krankheitsbild der BK Nr. 2103. Es liege weder das typische Bild einer Umbauzyste bzw. einer Pseudoarthrosenbildung in den Kahnbeinen vor, noch das typische Bild einer Mondbeinteilnekrose.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, die Betroffenheit der Daumensattelgelenke ergebe sich aus der Arbeitshaltung mit offener Daumengelenksstellung. Durch die offene Stellung des Daumengrundgelenkes bei der Arbeit mit dem Presslufthammer hätten die Erschütterungen die Entwicklung eines Schadens verursacht. Eine andere Ursache für die Schäden an den Daumengrundgelenken sei nicht zu erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.01.2004 zurückzunehmen und die Veränderungen in den Daumensattelgelenken als Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2103 der Anlage zur BKV zu entschädigen.
Die Beklagt...