Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensermittlung eines selbständigen zwei Gewerbe betreibenden Hilfebedürftigen bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Auf die Leistungen der Grundsicherung ist das von dem Hilfebedürftigen erzielte Einkommen nach § 11 SGB 2 anzurechnen. Erzielt der selbständige Hilfebedürftige Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben, so findet ein horizontaler Verlustausgleich nicht statt ( BSG Urteil vom 17. 2. 2016, B 4 AS 17/15 R ).
2. Im SGB 2 erfolgt keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben. Vielmehr sind die Betriebseinnahmen des Selbständigen gesondert nach beiden Gewerbebetrieben zu treffen. Die gebotene betriebsbezogene Betrachtung steht einem horizontalen Verlustausgleich entgegen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Art und Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.2009 zustehenden SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, hier: horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger hat als Einzel-Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.01.2005 im Bezug von SGB II-Leistungen gestanden. Zum 28.08.2007 hat er bei der Stadt E ein von ihm eingerichtetes und auch ausgeübtes Gewerbe als Kurierdienstleister und darüber hinaus ein Unternehmen des Einzelhandels mit Lebensmittel und Getränke in Form einer Saftbar angemeldet. Zum 31.01.2008 richtete er mit der Betriebsstätte in P 00, L den Betrieb "S" ein. Unter Berücksichtigung der von ihm gegenüber dem Beklagten erklärten Einnahmen aus den beiden Gewerbebetrieben bewilligte ihm der Beklagte jeweils unter Berücksichtigung entsprechender Absetzungsbeträge Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie für Kosten der Unterkunft und Heizung fort. Zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2008 bis zum 31.03.2009 mit Bescheid vom 19.11.2008 vorläufig weiterbewilligt, gewährte der Beklagte dem Kläger monatlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eine Regelleistung von Euro 97,40 und übernahm Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich Euro 339,70.
Am 25.03.2009 beantragte der Kläger im Hinblick auf das Ende des Bewilligungsabschnittes mit dem 31.03.2009 die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen. Dazu legte er die Anlage EKS für seine selbständige Tätigkeit als Kurierfahrer und Betreiber einer Salat- und Saftbar vor. Die Tätigkeit als Kurierfahrer für die Firma S verrichte er seinen Angaben nach vormittags von 6.30 Uhr bis ca. 13.00 bzw. 14.00 Uhr. Mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als selbständiger Kurierfahrer finanziere er die Kosten der Saftbar mit. Mit Bescheid vom 29.05.2009 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag vom 25.03.2009 ab. Mangels Hilfebedürftigkeit habe der Kläger ab dem 01.04.2009 keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Kurierfahrer würden seinen Grundbedarf in vollem Umfang decken. Die betrieblichen Verluste aus der Saftbar könnten nicht berücksichtigt werden. Die Leistungen nach dem SGB II könnten fehlendes betriebliches Kapital für eine selbständige Tätigkeit nicht ersetzen. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenem Bescheid vom 02.09.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit Zuschüsse zu den Beiträgen des Klägers für eine Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2009 gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 26 Abs. 3 SGB II (jeweils in der damaligen Fassung). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte er die auf den 29.11.2009 datierte Vordrucke "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes", getrennt für die Saftbar und die Tätigkeit als Kurierfahrer, vor. Danach hatte er im hier streitigen Zeitraum nach seinen Angaben aus der Saftbar Einnahmen von insgesamt Euro 5.739 erzielt, denen Ausgaben von insgesamt Euro 7.760 gegenüberstanden; aus der Kuriertätigkeit jedoch Einnahmen von insgesamt Euro 7.563, denen Ausgaben von insgesamt Euro gegenüberstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.05.2009 zurückgewiesen. Auf den rechnerischen Gesamtbedarf des Klägers im streitigen Zeitraum von monatlich Euro 690,70 (Regelleistung und Kosten der Unterkunft/Heizung von Euro 339,70) sei das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Dabei sei sein deklariertes ...