Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid bei Wechsel der Versicherten in ein Beamtenverhältnis
Orientierungssatz
1. Ein Ausschluss von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 HS. 1 SGB 6 setzt seit 1. 7. 2014 voraus, dass während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechend kirchenrechtlichen Regelungen oder den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben werden und die Erziehungszeit in dem genannten System gleichwertig berücksichtigt wird.
2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der zulässige Ausschluss beruht darauf, dass sich die Versicherte als zuvor kindererziehende Mutter mit Eintritt in ein Beamtenverhältnis bewusst für ein anderes, überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres, System der Altersvorsorge entschieden hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war bei der Beigeladenen zunächst vom 01.12.1974 bis zum 31.07.1976 als Beamtin auf Widerruf und im Anschluss daran bis zum 31.07.2013 als Lehrerin im Beamtenverhältnis - zuletzt vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2013 in Altersteilzeit - beschäftigt. Sie befindet sich seit dem 01.08.2013 im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge vom Land Nordrhein-Westfalen. Am 25.08.1976, 02.03.1979, 26.06.1981, 03.08.1984 und 27.07.1991 gebar die Klägerin ihre Kinder B, N, N1, B1 und B2.
Unter dem 17.03.2011 erließ die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31.12.2004, verbindlich feststellte. Bezüglich der Kinder der Klägerin stellte die Beklagte hierin Kindererziehungszeiten fest.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft zu einem von ihr in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellenden Rentenantrag und beantragte gleichzeitig die sogenannte "Mütterrente" für ihre fünf zwischen 1976 und 1991 geborenen Kinder. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte ihr die Beklagte mit, eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei ausgeschlossen, weshalb sich für die Regelaltersrente nur drei Wartezeitmonate ergäben, so dass die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nicht erfüllt seien.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich fest. Als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung, Rentenversicherung der Angestellten, stellte die Beklagte lediglich noch Zeiten der Schulausbildung vom 24.02.1967 bis 30.09.1968, der Hochschulausbildung vom 01.10.1968 bis zum 24.05.1974 und eine Pflichtbeitragszeit vom 09.09.1974 bis zum 30.11.1974 fest. Die Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten gemäß Bescheid vom 17.03.2011 hob sie hingegen mit Wirkung ab dem 01.07.2014 gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf. Die bisher vorgemerkten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 25.08.1976 bis zum 24.08.1986, vom 02.03.1979 bis zum 01.03.1989, vom 26.06.1981 bis zum 25.06.1991, vom 03.08.1984 bis zum 02.08.1994 und vom 27.07.1991 bis zum 26.07.2001 könnten wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könnten nur für Zeiträume vorgemerkt werden, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllt würden. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei jedoch in dem angegebenen Zeitraum ausgeschlossen, weil die Klägerin während dieser Zeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig. Der Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab dem 01.07.2014 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.09.1976 bis zum 31.08.1977, vom 01.04.1979 bis zum 31.03.1980, vom 01.07.1981 bis zum 30.06.1982, vom 01.09.1984 bis zum 31.08.1985 und für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.07.1992 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.12.2014 Widerspru...