Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.3.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 100 EUR pro Monat für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017.
Der im Haus seiner Eltern wohnende Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 1.1.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Eltern sind an dem Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt. Jedenfalls bis zum Jahr 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in wechselnder Höhe von ca. 100 bis 130 EUR. Im weiteren Verlauf forderte die Beklagte vom Kläger mehrfach die Vorlage der Belege über die tatsächlich an seine Eltern zu zahlenden Neben- und Wärmekosten an. Der Kläger hatte vorgetragen, er trage die Heiz- und Nebenkosten des Hauses seiner Eltern zu einem Drittel.
Für die Zeit ab dem 1.1.2017 beantragte der Kläger am 8.12.2016 die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. In seinem Antrag gab er an, dass ihm monatliche Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in Form von Nebenkosten in Höhe von ca. 60 EUR und Heizkosten in Höhe von ca. 40 EUR entstehen würden. Ergänzend dazu verwies der Kläger mit Schreiben vom 8.12.2016 auf die eingereichten Belege zu den Wohnungskosten zum Antrag vom 30.6.2013. Da die Nachweise für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 erst im Jahr 2018 vorgelegt werden könnten und auf dieser Grundlage sowieso immer eine Neuberechnung wegen der schwankenden Verbräuche und der steigenden Energiekosten erfolgen müsse, könnten auch ältere Nachweise, z.B. aus dem Jahr 2010/2011 zum Ansatz gebracht werden. Das Jobcenter habe dies bereits in der Vergangenheit so praktiziert und - trotz der vorliegenden aktuellen Belege - die veralteten Belege von vor zwei Jahren zugrunde gelegt. Zudem könnten die Kosten der Unterkunft mittels einer vorläufigen Zahlung (Überweisung) eines angemessenen Pauschalbetrages von 100 EUR erfolgen. Die etwaig zu viel gezahlten Leistungen könnten ohne Weiteres zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 30.12.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs, d.h. in Höhe von damals 409 EUR pro Monat. In Bezug auf die Kosten der Unterkunft erfolgte keine Leistungsbewilligung. Hierzu bat die Beklagte um Beachtung des Schreibens vom 29.12.2016, in dem die Beklagte einerseits um eine Erklärung der Eltern des Klägers über frühere Zahlungen oder Stundungen sowie um die Übermittlung von Belegen über die entstandenen Kosten im Bereich der Unterkunft und Heizung sowie den Nachweis über eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung bat.
Hierzu übermittelte der Kläger am 18.1.2017 eine Bestätigung seiner Eltern, wonach zwischen ihnen und dem Kläger eine Vereinbarung nach § 550 BGB bestehe. Diese habe den Inhalt, dass der Kläger sich zu einem Drittel an den entstehenden Heiz- und Nebenkosten zu beteiligen habe. Es werde darüber hinaus bestätigt, dass diese anteiligen Kosten des Klägers ab dem 1.1.2017 gestundet würden, da die Beklagte diese nicht mit Bescheid vom 30.12.2016 bewilligt habe. Als Mitglieder der Gemeinschaft würden sie somit ab dem 1.1.2017 genötigt, den Anteil des Klägers mitzutragen und dementsprechend in Sippenhaft genommen. Der Kläger erhalte seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Von den Eltern seien mehrere Rentabilitätsberechnungen eingereicht und zuletzt durch die Beklagte mit Bescheid vom 25.4.2012 Leistungen i.H.v. 135,12 EUR endgültig bewilligt worden. Die von dem Kläger benannte Abschlagszahlung von 100 EUR könnte daher ohne weiteres erfolgen. Nach Erhalt der Zahlungen würden die erst im Jahr 2018 zugehenden Nachweise über die tatsächlichen Kosten noch vorgelegt.
Der Kläger erhob am 27.1.2017 gegen den Bescheid vom 30.12.2016 Widerspruch unter Bezugnahme auf die eingereichte Bestätigung seiner Eltern vom 18.1.2017. Die Sachverhalte seien der Beklagten bekannt.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin am 7.2.2017 auf, bis zum 21.2.2017 eine Rentabilitätsberechnung, ausgefüllt und unterschrieben durch die Eltern, vorzulegen. Sollten sich die Eltern weigern, dem Kläger die benötigten Unterlagen zu geben, könnte der Kläger der Beklagten auch eine Zustimmung nach § 60 SGB I erteilen, wonach die Unterlagen direkt bei den Eltern angefordert werden könnten. Rechtlich sei die vorgetragenen Einkommens- und Vermögenssituation vom Kläger nachzuweisen. Auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 60- 62, 65 SGB I werde Bezug genommen. Sollte sich der Kläger bis zum Ablauf der Frist nicht melden und die geforderten Unterlagen nicht einreichen, müsse nach Aktenlage entschieden werden bzw. könne dem Widerspruch nicht abgehol...