Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes vor Feststellung einer Zulassungsbeschränkung. Anwendung der Übergangsvorschrift des Art 33 § 3 Abs 3 GSG

 

Orientierungssatz

1. Bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art 33 § 3 Abs 3 GSG kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes bereits vor oder erst nach der Feststellung einer Überversorgung gestellt worden ist.

2. Art 33 § 3 Abs 3 GSG bedeutet nicht lediglich eine zeitliche Genehmigungssperre dahin, daß die Zulassungsgremien ihre Entscheidung über Anstellungsgenehmigungen nur aufschieben müssen, bis eine Überversorgung oder Unterversorgung nach § 103 Abs 1 S 1 SGB 5 festgestellt worden ist. Vielmehr ist dieser Vorschrift eine weitergehende inhaltliche Regelung zu entnehmen, nach der Entscheidungen über Genehmigungen der Beschäftigungen von angestellten Ärzten nicht nur aufzuschieben, sondern dann auch inhaltlich nach Maßgabe der Feststellung des Landesausschusses und der damit verbundenen Zulassungsbeschränkung zu treffen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670834

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