rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 20.05.1999; Aktenzeichen S 12 (47,43) P 491/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.05.1999 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragsforderung der Klägerin zur Pflegepflichtversicherung vom 01.04.1997 bis 30.11.1997 über 611,44 DM.

Der Beklagte unterschrieb am 20.11.1995 einen Vordruck "Versicherungsanträge". Hiernach beantragte er den Abschluss einer "Kranken-/Pflegeversicherung bei der C a.G., D"mit den Tarifen SB 640, Z 2, SV I und PVN gegen einen monatlichen Beitrag von 410,25 DM sowie einer "Krankentagegeldversicherung bei der E AG, K". Durch gesonderte Unterschrift bestätigte der Beklagte, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für ie beantragten Tarife mit den maßgeblichen Verbraucherinformationen vor Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt bekommen zu haben. Die im Vordruck gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beschwerden, Vorerkrankungen usw. verneinte er. Der ihm zugegangene Versicherungsschein ist mit "Kranken-Versicherungsschein" überschrieben und datiert vom 22.11.1995. Versichert sind hiernach die im Antrag genannten Tarife SB 640, SV I, Z 2 und PVN. Die Beiträge für die einzelnen Tarife sind im Versicherungsschein ausdrücklich bestimmt.

Nachdem der Klägerin Vorerkrankungen des Beklagten bekannt wurden, hat sie mit Schreiben vom 19.11.1996 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag erklärt. Gleichzeitig hat sie ein Angebot unterbreitet, den Vertrag gegen einen höheren Beitrag fortzuführen. Dieses Schreiben enthielt den Zusatz "Der Pflegepflichtversicherungsvertrag mit dem Tarif PVN ist von dieser Maßnahme nicht betroffen". Unter dem 16.01.1997 hat die Klägerin dem Beklagten sodann mitgeteilt: " Sie haben unser Angebot nicht angenommen, Ihre Versicherung weiterzuführen. Es bleibt deshalb bei unserer Gestaltungserklärung vom 19.11.1996. Ihre Versicherung gilt als rückwirkend aufgelöst und Sie haben keinen Leistungsanspruch für die Krankheit(en), die Grund des Rücktritts sind. Dies gilt auch für die Folgen der Krankheit(en). Der Beitrag stand uns bis einschließlich November 1996 zu ... Der Pflegeversicherungsvertrag mit dem Tarif PV ist von dieser Maßnahme nicht betroffen". Anschließend sandte die Klägerin dem Beklagten den Krankenversicherungsschein vom 20.01.1997 zu. Hierin wird nur noch der Tarif PVN mit einem monatlichen Beitrag von 76,43 DM aufgeführt. Der Beklagte zahlte diese Beiträge nicht. Nach Mahnung mit Schreiben vom 24.05.1977 hat die Klägerin am 12.11.1997 Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, mit dem Beklagten sei aufgrund des Antrags vom 20.11.1995 auch ein Pflegeversicherungsvertrag zustandegekommen. Ihr Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag habe keine Auswirkungen auf den fortbestehenden Pflegeversicherungsvertrag. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den monatlichen Beitrag von 76,43 DM zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, DM 611,44 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klageschrift an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Die Erklärung der Klägerin, wegen des Verschweigens einer Vorerkrankung bestehe kein Versicherungsschutz, sei entweder so zu bewerten, dass überhaupt kein Vertrag zustandegekommen oder der Vertrag rückwirkend weggefallen sei. Dennoch habe er - der Beklagte - nachdem ihm Rücktrittserklärung der Klägerin zugegangen sei, wegen äußerster Vorsicht die Kündigung des nicht existierenden Vertrages erklärt. Mangels Krankenversicherungsvertrag sei auch kein Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen worden. Stillschweigend habe ein solcher Vertrag nicht vereinbart werden können, weil er - der Beklagte - nicht gewusst habe, dass mit Abschluss eines Krankenversicherungsvertrag ein Pflegeversicherungsvertrag zustandekomme. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der klägerische Anspruch unbegründet. Die Klägerin habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Denn ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Pflegeversicherung bei Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages von einem fiktiven Einkommen errechnet werde, wenn nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Einkommen beantragt werde. Hierauf hätte die Klägerin hinweisen müssen; angesichts seines damaligen Einkommens wäre ein Beitragsanspruch entfallen. Im übrigen habe in der Zeit ab dem 01.04.1997 auch keine Pflegepflichtversicherung bestanden. Während des streitbefangenen Zeitraum sei er - der Beklagte - weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert gewesen. Er habe auch nicht dem in §§ 21, 23 oder 25 SGB X genannten Personenkreis angehört. Infolge der "Aufhebung" des Krankenversicherungsvertrages durch die Klägerin sei er nicht mehr versicherungspflichtig in der ...

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