Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.8.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seit 2010.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der R-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus E-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Der Kläger und seine Ehefrau stehen als Bedarfsgemeinschaft (BG) im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Auf den Antrag vom 23.8.2019 bewilligte der Beklagte der BG mit Bescheid vom 30.8.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.10.2019 bis 30.9.2020 i.H.v. 1.076,12 EUR monatlich bei einem Regelbedarf von 382,00 EUR je Mitglied der BG. Der Kläger legte dagegen am 20.9.2019 Widerspruch ein. Der Bescheid sei fehlerhaft. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte der BG für die Zeit vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.090,44 EUR bei einem Regelsatz von 389,00 EUR pro Person. Grund für die Änderung sei die Neuberechnung der Regelbedarfe wegen der Neufestsetzung zum 1.1.2020. Die bisher ergangenen Bewilligungsbescheide seien daher zum 1.1.2020 aufzuheben. Der Bescheid verwies in der Rechtbehelfsbelehrung auf den Widerspruch mit dem Zusatz, dass für den Fall eines bereits für den betroffenen Bewilligungszeitraum eingelegten Widerspruchs oder einer anhängigen Klage der Bescheid nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des entsprechenden Verfahrens werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.8.2019 als unbegründet zurück. Klage hat der Kläger nicht erhoben.
Am 17.12.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 23.11.2019 ein. Die Berechnungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 20.1.2020 als unbegründet zurück. Mit dem Bescheid vom 23.11.2019 seien lediglich die Regelbedarfe erhöht worden. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Dagegen hat der Kläger am 4.2.2020 Klage erhoben. Die Begründung ergebe sich aus dem Sachverhalt. Unter anderem seien keine Wohn- und Heizkosten in dem eigentlich gesetzlich zustehenden Umfang gewährt worden. Andere Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger seien besser gestellt. Das Sozialrecht werde unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt. Er mache Heiz- und Unterkunftskosten für den Zeitraum ab 2010 geltend, wobei er 1,30 EUR pro Quadratmeter vorschlage. Darüber hinaus wolle er noch Unterkunftskosten in der Höhe der für L vorgesehenen Höchstgrenze der angemessenen Unterkunftskosten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2020 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunfts- und Heizkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
In dem angefochtenen Bescheid sei hinsichtlich der Wohn- und Heizkosten keine Regelung getroffen worden. Es sei vielmehr alleine die Regelleistung angepasst worden. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung sei eine Regelung alleine in dem Bescheid vom 30.8.2019 getroffen worden und in den Bescheid vom 23.11.2019 unverändert übernommen worden. Dieser Teil des Bescheides stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.8.2020, zugestellt am 6.8.2020, hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 23.11.2019 habe lediglich insoweit eine Regelung enthalten, als der BG des Klägers und seiner Ehefrau ab 1.1.2020 ein höherer monatlicher Regelbedarf bewilligt worden sei. Durch diese Regelung werde der Kläger schon nicht beschwert. Eine eigene neue Regelung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, den er mit der Klage verfolge, treffe der Bescheid nicht, so dass er insoweit auch nicht anfechtbar sei.
Der Kläger hat am 31.8.2020 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akten...