Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Beherrschung der deutschen Sprache. Schreib- und Lesevermögen
Orientierungssatz
1. Zum Gebrauch einer Sprache wie einer Muttersprache gehört nicht nur das Reden, sondern auch das Lesen und Schreiben (vgl LSG Berlin vom 25.11.1988 - L 1 An 178/86).
2. Fehlt es am Schreib- oder Leservermögen, scheidet eine Zuordnung zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) regelmäßig aus, es sei denn, daß der Betroffene überhaupt des Lesens und Schreibens unkundig oder nur schlecht fähig ist (vgl BSG vom 13.9.1990 - 5 RJ 3/90).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661892 |
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