Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Beherrschung der deutschen Sprache. Schreib- und Lesevermögen

 

Orientierungssatz

1. Zum Gebrauch einer Sprache wie einer Muttersprache gehört nicht nur das Reden, sondern auch das Lesen und Schreiben (vgl LSG Berlin vom 25.11.1988 - L 1 An 178/86).

2. Fehlt es am Schreib- oder Leservermögen, scheidet eine Zuordnung zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) regelmäßig aus, es sei denn, daß der Betroffene überhaupt des Lesens und Schreibens unkundig oder nur schlecht fähig ist (vgl BSG vom 13.9.1990 - 5 RJ 3/90).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen B 5/4 RA 58/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661892

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