Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung. erwachsenes behindertes Kind im Haushalt der Eltern. vertragliche Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten. angemessenes Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für das Eigenheim. Einbeziehung von Tilgungsleistungen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2021 geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Heizkosten iHv mehr als 40 EUR/Monat begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Unterkunftskosten von März 2020 bis Dezember 2020.
Bei dem 0000 geborenen Kläger besteht eine Trisomie 21 mit den typischen Begleiterkrankungen (geistige Behinderung, Herzfehler). Ein GdB von 100 und der Pflegegrad 4 sind anerkannt. Der Kläger lebt mit seinen Eltern in deren Einfamilienhaus und bewohnt dort 2,5 Zimmer. Weitere Personen leben nicht in dem Haus. Das Badezimmer im Obergeschoss wurde für seine Bedürfnisse umgebaut, die Eltern benutzen es teilweise mit, sie verfügen zudem über ein weiteres Badezimmer im Erdgeschoss. Die Mutter ist die rechtliche Betreuerin. Das Amtsgericht C. bestellte im Februar 2016 einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich Mietangelegenheiten für den Kläger.
Die Eltern kauften das Einfamilienhaus im Jahr 2010, zur Finanzierung nahmen sie Kredite auf, von denen am 31.12.2020 noch 142.507,48 EUR offen waren. Bis August 2020 beliefen sich die Aufwendungen für Zins und Tilgung auf monatlich 720,13 EUR, ab September 2020 waren es aufgrund einer Umschuldung monatlich 848,30 EUR. Für die Grundbesitzabgaben, die Gebäudeversicherung und die Wasserversorgung waren im streitigen Zeitraum durchschnittlich monatlich 160,88 EUR zu zahlen. Der Abschlag für Heizkosten belief sich auf monatlich 150 EUR.
Der Schulbesuch des Klägers sollte ursprünglich regulär im Sommer 2016 enden. Anschließend hatte der Kläger die Absicht, eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden sollte. Dazu kam jedoch zunächst nicht, da dem Kläger geraten worden war, die Schulzeit um zwei Jahre zu verlängern. Im Zusammenhang mit der beabsichtigen Aufnahme der Ausbildung schloss der Kläger im Juli 2016 vertreten durch den Ergänzungsbetreuer einen Mietvertrag mit seinen Eltern ab. Danach mietet er im Haus der Eltern 2,5 Zimmer und ein Bad an, er ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume zu benutzen. Die Kaltmiete beläuft sich auf 343 EUR, für die kalten Nebenkosten ist eine Vorauszahlung von 47 EUR monatlich zu leisten (insgesamt 390 EUR). Der Abschlag für die Heizkosten belief sich auf 40 EUR, insgesamt waren damit 430 EUR zu zahlen. Der Kläger zahlte die Miete und die Nebenkosten zunächst nicht.
Der Kläger begann 2018 mit der Ausbildung und bezog während dieser Zeit Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt iHv monatlich 454 EUR. Davon zahlte er seinen Eltern 200 EUR Kostgeld. Am 05.03.2020 wurde die Maßnahme abgebrochen. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung des Ausbildungsgeldes auf.
Im März 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII. Diese richtete ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an die DRV Bund, die unter dem 18.06.2020 mitteilte, der der Kläger sei "seit seiner Geburt" voll erwerbsgemindert. Über Einkommen und Vermögen verfügt der Kläger nach der Einstellung des Ausbildungsgeldes nicht.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2020 Grundsicherung von März 2020 bis Dezember 2020 iHv monatlich 614,29 EUR (Regelsatz iHv 432 EUR, Mehrbedarf iHv 73,44 EUR, Unterkunftskosten iHv 108,85 EUR). Den Unterkunftskosten liegt die Differenz zwischen den nach Auffassung der Beklagten angemessenen Kosten für einen Zweipersonenhaushalt iHv 506,35 EUR und denen für einen Dreipersonenhaushalt iHv 615,20 EUR zugrunde.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 16.09.2020 Widerspruch ein. Die Unterkunftskosten seien auf der Grundlage des abgeschlossenen Mietvertrags zu bewilligen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 22.10.2020 monatlich zusätzlich 27 EUR Heizkosten. Dabei ging sie von einem monatlichen Abschlag von 150 EUR aus, wovon analog zu den Unterkunftskosten 18% auf den Kläger entfielen.
Den Widerspruch wies die Städteregion C. mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Der Kläger sei nicht zu Mietzahlungen verpflichtet, da der Mietvertrag nie vollzogen worden und lediglich abgeschlossen worden sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Unterkunftskosten seien daher auf der Grundlage des § 42a Abs. 3 SGB XII zu bewilligen, daraus folge ein Anspruch iHv monatlich 108,85 EUR.
Der Kläger hat am 15.01.2021 Klage erhoben, mit der er zunächst einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten entsp...