Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7. Arbeitsunfall. beendete Pflegetätigkeit. Wegeunfall. versicherter Heimweg. sachlicher Zusammenhang. Teilnahme an der Urlaubsreise pflegebedürftiger Personen
Orientierungssatz
Zum Unfallversicherungsschutz der Tochter als Pflegeperson bei der Teilnahme an der Urlaubsreise ihrer pflegebedürftigen Eltern (hier: unmittelbarer Rückweg von der Ferienwohnung als "Arbeitsstätte" nach Hause).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.04.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 14.8.2000 als Versicherungsfall.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist seit Juli 1998 arbeitslos und wohnt innerhalb des Hauses der Eltern mit ihrem Ehemann in einer Einliegerwohnung. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 und den Nachteilsausgleich G (Bescheid vom 14.05.1998). Eigenen Angaben zufolge pflegte sie unentgeltlich als einzige Pflegeperson ihren 1931 geborenen Vater, der seit Februar 2000 Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I bezog sowie ihre mit ihm zusammen lebende 1929 geborene Mutter, bei der seit 1995 zunächst die Pflegestufe II und seit Februar 2001 die Pflegestufe III festgestellt wurde. Bei dem Vater lagen seit 1976 ein GdB von 100 v.H. und die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, aG und B, bei der Mutter seit 1975 ebenfalls ein GdB von 100 und die Nachteilsausgleiche G, aG, B und RF vor.
In der Zeit von Ende Juli bis zum 14.08.2000 befand sich die Klägerin mit ihren Eltern in deren Zweitwohnung in D in Spanien und pflegte auch dort ihre Eltern. Nach dem Rückflug stürzte die Klägerin am 14.08.2000 am Flughafen Düsseldorf auf die linke Hüfte, als sie nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug der Johanniter Unfallhilfe, mit dem ihre Eltern und sie zum Parkplatz ihres Fahrzeuges gebracht worden waren, zu ihrem Fahrzeug gehen wollte. Dabei erlitt sie eine osteosynthetisch versorgte Schenkelhalsfraktur links (Krankenhausbericht vom 11.09.2000). Nach stationärer Behandlung bis zum 29.08.2000 befand sie sich sodann bis zum 02.10.2000 in einer auf Kosten der BfA durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik Rhein/Ruhr vom 02.10.2000). Wegen einer kernspintomographisch im April 2002 gesicherten Nekrose wurde im Juli 2002 eine Duokopfprothese eingesetzt (Berichte von Prof. Dr. N, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik C in C vom 17.05.2002 und 26.07.2002).
Im Mai 2001 machte die Klägerin den Unfall im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit gegenüber der Krankenkasse geltend, die wiederum im Juli 2001 einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machte. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Chefarzt Dr. H, G-Krankenhaus in E unter dem 10.04.2002 nachträglich einen Durchgangsarztbericht, der weiterbehandelnde Orthopäde Dr. E berichtete über den Behandlungsverlauf mit weiterer Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.11.2002 und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 % ein (Berichte vom 22.01.2002 und 11.04.2003).
Nach schriftlicher Befragung der Klägerin (12.04.2002), Beiziehung der Angaben der AOK Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit der Eltern und Übersendung der Pflegegutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2004 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen dessen Folgen ab. Zur Begründung führte sie aus, die zum Unfall führende Tätigkeit sei eine unversicherte Begleitung gewesen, Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) habe nicht bestanden. Auch erfülle das Zurücklegen des Weges von Spanien einschließlich des Weges, das geparkte Auto zu holen, nicht den Begriff der "Mobilität" im Sinne des SGB XI. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich um den Wohnsitz der Eltern handele. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt, da sie als Verwandte ersten Grades für unentgeltliche Tätigkeiten im Haushalt gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei sei. Den hiergegen am 16.2.2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, der Aufenthalt der Eltern habe auch der Erholung und Rehabilitation gedient. Das Ereignis sei jedenfalls als Wegeunfall versichert. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bekräftigte ihre Auffassung, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht als Pflegeperson tätig geworden und im Übrigen versicherungsfrei sei.
Gegen den ihr am 22.06.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25.07.2005 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Durch Beschluss vom 04.01.2006 hat das SG der Kläger...