Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsanrechnungszeit. Zeitraum zwischen Abitur und Beginn des Studiums. unvermeidliche Zwischenzeit. 4 Monate

 

Orientierungssatz

Der Senat sieht eine auf ausbildungsorganisatorischen Umständen beruhende generell unvermeidbare Zwangspause (hier: Zeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums), die nicht dem Versicherten anzulasten ist, trotz der Überschreitung des Rahmens von vier Monaten als zur Ausbildung gehörend an.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch um die Anerkennung einer Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978.

Der 1958 geborene Kläger beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 26.05.1978 und nahm ab dem 01.10.1978, dem Beginn des Wintersemesters, sein Studium auf. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 hat die Beklagte bis 26.05.1978 und ab 01.10.1978 Anrechnungszeittatbestände wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung vorgemerkt und u.a. die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes für den Zeitraum vom 27.05. bis 30.09.1978 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt. Während einer Übergangszeit könne ein Anrechnungszeittatbestand nur dann anerkannt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe. Angesichts eines mehr als viermonatigen Zwischenzeitraums komme die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht in Betracht.

Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine Vier-Monatsgrenze gesetzlich nicht festgelegt sei. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stütze, ginge diese zwar von einem umrissenen Zeitrahmen aus, nicht aber von einer exakt festgesetzten Grenze von vier Monaten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 zu verurteilen, den Zeitraum vom 27.05.1978 bis 30.09.1978 als Anrechnungszeit vorzumerken.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben.

Durch Urteil vom 20.06.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeittatbestand verpflichtet. Der ausbildungsfreie Zeitraum im Anschluss an das Abitur bis zur Aufnahme des Studiums sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht eine Ausbildungsanrechnungszeit, wenn eine solche Zwischenzeit generell unvermeidbar und organisatorisch typisch sei und sie einem Anrechnungszeittatbestand folge. Die vom Bundessozialgericht darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch in diesem Zusammenhang eingeführte zeitliche Begrenzung von vier Monaten könne hier nicht schematisch angewandt werden, weil der Ausbildungswillige hierauf keinerlei Einfluss habe.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihre Auffassung bekräftigt, dass sich die Anerkennung einer Übergangszeit als Ausbildungsanrechnungszeit entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 2 BKGG danach richte, ob der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten Monat des auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne. Da der "vorherige" Ausbildungsabschnitt am 26.05.1978 geendet habe, könne eine Anrechnungszeit/Übergangszeit nicht berücksichtigt werden, weil der nächste Ausbildungsabschnitt nicht spätestens bis zum 30.09.1978 begonnen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. Juni 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Zeit vom 27.05.1978 bis zum 30.09.1978 als Ausbildungsanrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz Nr.4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken ist. Der angefochtene Bescheid vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Zwar sind die Voraussetzungen einer Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne der genannten Vorschrift des § 58 SGB VI nur während der von der Beklagten anerkannten Zeiten bis zum 26.05.1978 und ab 01.10.1978 tatbestandsmäßig erfüllt. Gleichwohl ist, auch bei tatsächlich nicht erfolgter Ausbildung, die hier streitige Zeit zwischen diesen beiden als Ausbildungsanrechnungstatbestand vorgemerkten Zeitabschnitten als Anrechnungszeit vorzumerken. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die ausbildungsfreie Zeit unstreitig über vier Monate andauerte.

Maßgebend ist...

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