Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Unternehmens der Baubranche zur Zahlung der Winterbauumlage

 

Orientierungssatz

1. Nach § 109 Abs. 3 SGB 3 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 SGB 3 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebe-Verordnung ist die ganzjährige Beschäftigung in Betrieben zu fördern, die Trocken- und Montagearbeiten, die Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen.

3. Ausgeschlossen von einer Förderung sind nach § 1 Abs. 5 der Verordnung Betriebe und Betriebsabteilungen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Abs. 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Beschäftigung führt.

 

Normenkette

SGB III § 102 Abs. 2-4, § 109 Abs. 2-3, § 175a Abs. 2-3, 4 Fassung: 2006-04-24, § 182 Abs. 2, 3 Fassung: 2006-04-24, § 354 Fassung: 2006-04-24; BaubetrV § 1 Abs. 2 Nr. 36, Abs. 5; WinterbeschV § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2; AFG § 76 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1, §§ 95, 197a; GKG § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Winterbauumlage dem Grunde nach. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen mit etwa 35 Mitarbeitern und führt Akustik- und Trockenbauarbeiten aus. Dabei umfasst ihre Tätigkeit im Wesentlichen den Innenausbau von Gewerbeobjekten, in Miet- und Geschäftshäusern und bei Ladenausbauten im Rahmen größerer Bauvorhaben. Etwa 2% der Aufträge entfallen auf private Auftraggeber. Sie war Mitglied im Bundesverband in den Gewerken Trockenbau und Ausbau e. V. (BIG Trockenbau) und ist nun Mitglied der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V ... Die Klägerin führte Winterbauumlage an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) ab, die diese aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung für die Beklagte einzieht. Im Mai 2009 wandte sich die Klägerin schriftlich an die T-Bau und teilte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover mit, die Umlage für April 2009 nur unter Vorbehalt zu zahlen, da sie als Unternehmen des Akustik- und Trockenbaus von der Verpflichtung dazu befreit sei. Sie lege Widerspruch gegen die Zahlungsverpflichtung ein. Die T-Bau leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter, die darauf den Betrieb der Klägerin prüfte und dabei zu der Einschätzung gelangte, im Betrieb der Klägerin würden ausschließlich Bauarbeiten im Sinne des Akustik- und Trockenbaus erbracht. Mit Bescheid vom 06.08.2009 wurde die Klägerin für die Zeit ab 01.04.2009 von der Umlagepflicht befreit. Unter dem 16.10.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die T-Bau habe Beiträge erstattet, man warte aber noch auf ein offizielles Schreiben zur endgültigen Befreiung von der Zahlungspflicht. Am 23.11.2009 nahm ein Mitarbeiter der Klägerin telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf. Ihm wurde mitgeteilt, die Entscheidung zur Befreiung von der Umlagepflicht werde überprüft, da noch kein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vorliege. Mit Fax vom 23.11.2009 wurde der Bescheid vom 06.08.2009 bekanntgegeben. Es wurde auf die Notwendigkeit von Rückstellungen hingewiesen. Mit Bescheid vom 07.07.2010 stellte die Beklagte die Umlagepflicht der Klägerin ab dem 01.08.2010 erneut fest, da diese weiterhin Arbeiten erbringe, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebe-Verordnung fallen. Gleichzeitig hob sie den Bescheid vom 06.08.2009 mit Wirkung für die Zukunft auf. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und nahm zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des SG Hannover vom 06.08.2008 (S 26 AL 415/05) und ein durch das SG Gelsenkirchen in einem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 AL 133/03 eingeholtes Gutachten. Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten erforderten eine geschlossene Gebäudehülle. Es handele sich um Herstellung abgehängter Mineralfaserdecken und Unterdeckensysteme aus Gipskarton sowie marktüblicher Ständerwandsysteme mit Gipskartonbeplankung. Sie kämen erst zur Ausführung, wenn die Rohbauarbeiten abgeschlossen, erforderliche Anschlusskonstruktionen hergestellt und die entsprechenden klimatischen Voraussetzungen geschaffen seien. Witterungsbedingte Ausfälle seien in den vergangenen Jahren nicht vorgekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 al...

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